Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen
Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Wird die Kündigungsschutzklage zu spät erhoben, so kann sie nur noch ausnahmsweise zur Verhandlung beim Arbeitsgericht zugelassen werden.
Die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Daraus wird gelegentlich der falsche Schluss gezogen, die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage würde nur dann gelten, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei.
Wann kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Das Kündigungsschutzgesetz ist auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn
- das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht und
- in der Regel mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden.
Für Mitarbeiter, die bereits vor dem 31.12.2003 eingestellt wurden, gelten insoweit Sonderregelungen. Lassen Sie sich ggfs. beraten, ob bei diesen Mitarbeitern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Die Klagefrist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage ist aber auch einzuhalten, wenn diese Voraussetzungen für Ihr Unternehmen nicht vorliegen. Das ergibt sich direkt aus § 23 KSchG. Etwas versteckt ist dort geregelt, dass die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage unabhängig davon einzuhalten ist, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Fazit: Auch im Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern können Sie sich im Normalfall auf den Bestand ihrer Kündigung verlassen, wenn der Mitarbeiter nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt.
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