Grundsätzlich kann das Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage, die nach Ablauf der Klagefrist beim Arbeitsgericht eingeht, zur Verhandlung zulassen.
Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklagen durch das Arbeitsgericht
Das ist unter zwei Voraussetzungen möglich, die beide vorliegen müssen:
- Es wird vom Arbeitnehmer bzw. dessen Vertreter beim Arbeitsgericht ein Antrag auf verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt.
- Der Arbeitnehmer war trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Kündigungsschutzklage rechtzeitig beim Arbeitsgericht einzureichen.
Dem Arbeitnehmer wird dabei ein Verschulden seines Rechtsanwaltes zugerechnet. Hat der also seine Kanzlei so organisiert, dass die Kündigungsschutzklage wegen eines Organisationsfehlers beim Rechtsanwalt zu spät beim Arbeitsgericht eingeht, so wird das Arbeitsgericht die Klage nicht mehr zulassen. Ob der Arbeitnehmer selber etwas zu der Verspätung beigetragen hat, ist dabei nicht entscheidend.
Nach einer Entscheidung des BAG vom 28.05.2009 (Az.: 2 AZR 548/08) gilt das genauso, wenn der Arbeitnehmer nicht einen Rechtsanwalt mit der Kündigungsschutzklage beauftragt, sondern seine Gewerkschaft. In dem Fall des BAG hatte der Arbeitnehmer rechtzeitig seine Gewerkschaft mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt, diese hatte es jedoch wegen Umbauarbeiten versäumt, die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht in die Wege zu leiten. Die Folge: Das Arbeitsgericht hat nicht mehr über die Kündigungsschutzklage verhandelt. Die Kündigung war ohne Wenn und Aber wirksam.
Tipp für Arbeitgeber
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht beginnt mit Zustellung der Kündigung beim Arbeitnehmer. Dokumentieren Sie diesen Zeitpunkt daher genau, ein Tag mehr oder weniger kann hier entscheidend sein. Das geht z. B. durch einen Zeugen bei der Übergabe oder die Unterschrift des Arbeitnehmers, mit Datum!
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