Nach einem aktuellen Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 237/09) können Arbeitnehmer durch eine Klausel im Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheitspflicht über ihr Gehalt nicht daran gehindert werden, miteinander über ihr Gehalt zu sprechen.
Keine Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt bei Arbeitnehmern
Eine solche Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt würde Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichtes daran hindern, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Sachverhalt zum Urteil über die Verschwiegenheitspflicht von Arbeitnehmern
In dem vom LAG Mecklenburg-Vorpommern behandelten Fall zur Verschwiegenheitspflicht beim Gehalt von Arbeitnehmern stand im Anstellungsvertrag des klagenden Arbeitnehmers eine Klausel, nach der er sich verpflichtet hat, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln.
Diese Klausel zur Verschwiegenheitspflicht bezüglich des Gehalts des Arbeitnehmers wurde vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag insbesondere im Interesse des Betriebsfriedens – auch gegenüber anderen Firmenangehörigen – aufgenommen.
Der Arbeitgeber hatte dann festgestellt, dass sich der Arbeitnehmer trotz dieser Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt mit einem Arbeitskollegen über die Höhe seiner Bezüge unterhalten hat und erteilte dem Kläger aus diesem Grund eine Abmahnung.
Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt benachteiligt Arbeitnehmer
In ihrer Begründung stellten die Richter im Fall zur Verschwiegenheitspflicht von Arbeitnehmern über ihr Gehalt zunächst klar, dass der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung zur Gleichbehandlung verpflichtet ist. Ob der Arbeitgeber diesem Gleichbehandlungsgrundsatz nachkommt, können Arbeitnehmer aber nur festzustellen, indem sie sich mit Kollegen über die Höhe des Gehalts austauschen.
Eine Verschwiegenheitspflicht über das Gehalt des Arbeitnehmers würde eine entsprechende Überprüfung verhindern, denn ein solches Gespräch ist regelmäßig nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit und in der Lage ist, über sein eigenes Gehalt zu sprechen.
Könnte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch eine Verschwiegenheitspflicht zum Gehalt solche Gespräche verbieten, hätten Arbeitnehmer keine Möglichkeit, ihre möglichen Ansprüche wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend zu machen. Daher ist die Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu streichen.