Arbeitnehmer: 1. Begriff und Definition

Der Begriff des Arbeitnehmers ist grundlegend für den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts. Nur für Arbeitnehmer kommt die Anwendung einer arbeitsrechtlichen Schutzbestimmung in Betracht. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Arbeitsrechts.

Das Gesetz liefert keine allgemeingültige Definition zum Begriff des Arbeitnehmers, auch wenn der Arbeitnehmerbegriff in vielen Gesetzen verwendet wird. Einige Gesetze enthalten eine eigene Definition, die aber nicht auf andere Bereiche übertragen werden kann, etwas das Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 BetrVG) oder das Bundesurlaubsgesetz (§ 2 BUr1G).

Arbeitnehmer nach Definition des Bundesarbeitsgerichts

Nach einer Definition des Bundesarbeitsgerichtes ist Arbeitnehmer, wer

  • aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
  • eine Dienstleistung gegen Entgelt
  • in persönlicher Abhängigkeit erbringt.

Privatrechtlicher Vertrag des Arbeitnehmers

Erste Voraussetzung für die Eigenschaft als Arbeitnehmer ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen haben. Damit scheiden folgende Personen als Arbeitnehmer aus:

  • Beamte, Richter und Soldaten. Deren Dienstverhältnis wird durch einen Verwaltungsakt und nicht durch Arbeitsvertrag begründet. Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst sind hingegen Arbeitnehmer.
  • Strafgefangene und andere Personen in einer Anstalt, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses Arbeit leisten.
  • Ehegatten und Kinder, die Arbeitsleistungen im Haushalt oder im Geschäft des Ehepartners bzw. der Eltern erbringen. Ausnahme: Geht das Maß der Mitarbeit über die familienrechtlichen Verpflichtungen hinaus, kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegen.
  • Personen, die als Mitglieder eines Vereins tätig werden und durch ihre Mitgliedschaftsrechte hinreichend geschützt sind.

Arbeitnehmer erbringen Dienstleistungen gegen Entgelt

Der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lässt sich vom Werkvertrag und vom Auftrag wie folgt abgrenzen:

  • Anders als beim Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schuldet der Unternehmer dem Besteller beim Werkvertrag einen bestimmten Erfolg. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Unternehmer den im Werkvertrag definierten Erfolg herbeiführt. Demgegenüber muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Ober er im Rahmen seiner Tätigkeit tatsächlich erfolgreich ist, ist irrelevant.
  • Beim Auftrag wird der Auftragnehmer – und das ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sicherlich anders – unentgeltlich tätig.

Persönliche Abhängigkeit von Arbeitnehmern

Anders als Arbeitnehmer ist selbstständig tätig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Arbeitnehmer sind demgegenüber persönlich abhängig.

Von einem freien Mitarbeiter unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der freie Mitarbeiter befindet. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers ist weder erforderlich noch ausreichend.

Arbeitnehmer sind immer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern ist sehr umfangreich. So kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und der Art der zu leistenden Arbeit konkrete Anweisungen geben. Es ist nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeit am Sitz des Unternehmens ausüben. Arbeitnehmer sind daher auch:

  • Außendienstmitarbeiter, auch wenn sie als Arbeitnehmer bei der Wahl ihres Einsatzortes relativ frei sind,Telearbeitnehmer, die ihre Arbeit – zumindest teilweise – von zu Hause verrichten können.

Beispiele für Personen, die nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind:

  • Gesellschafter von Personengesellschaften sind keine Arbeitnehmer. Sie erbringen ihre Dienstleistungen nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages, sondern auf Grundlage eines Gesellschaftsvertrages. Ferner sind sie in der Regel – anders als Arbeitnehmer – nicht persönlich abhängig, weil sie Anteile am Unternehmen besitzen und hierdurch an der Willensbildung in der Gesellschaft beteiligt sind.
  • Die Organe bzw. Organmitglieder (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG etc.) einer juristischen Person. Sie üben selbst die Arbeitgeberfunktionen für die Gesellschaft aus.

Scheinselbstständige sind Arbeitnehmer

In einigen Fällen werden Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern als freie Mitarbeiter bezeichnet, um die Schutzvorschriften zugunsten von Arbeitnehmern zu umgehen oder die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu sparen. Trotz dieser Bezeichnung werden die Arbeitnehmer hierdurch nicht zu freien Mitarbeitern, sondern zu sogenannten Scheinselbstständigen. Auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag kommt es nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr, wie der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird.

Franchisenehmer sind keine Arbeitnehmer

Auch Franchisenehmer sind keine Arbeitnehmer. Sie schließen mit dem Franchisegeber einen Lizenzvertrag, der es ihnen gestattet, gegen Entgelt Namen, Warenzeichen, Schutzrechte etc. gewerblich zu nutzen. Franchisenehmer werden daher – anders als Arbeitnehmer – in eigenem Namen und für eigene Rechnung tätig, auch wenn sie nach außen unter einem einheitlichen Konzept auftreten (z. B. McDonald’s Restaurants.).

Franchisenehmer sind insbesondere dann nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbstständige anzusehen, wenn sie ausnahmslos solchen Weisungen unterliegen, die sich auf die Umsetzung des Know-hows des Franchisesystems und auf den Absatz der Produkte beziehen.

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