Rechtsquellen des Arbeitsrechts: 3. Das Verfassungsrecht

Die Grundrechte verpflichten den Staat, den einzelnen Grundrechtsträger vor einer übermäßigen Beschränkung seiner Grundrechte durch andere Grundrechtsträger zu schützen. Dies gilt auch im Arbeitsrecht.

Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte verpflichtet den Staat, den einzelnen Grundrechtsträger vor einer übermäßigen Beschränkung seiner Grundrechte durch andere Grundrechtsträger zu schützen. Gesetzgeber und hilfsweise Gerichte sind somit gehalten, den Grundrechtsschutz durch Gesetze zu gewährleisten. Auf einige Grundrechte, die auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht stehen, wird im Folgenden kurz eingegangen.

Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Arbeitsrecht
Über das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Arbeitsrecht den Arbeitnehmer vor Eingriffe in seine Intimsphäre. Nur in Ausnahmefällen, wenn dies durch überwiegende betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, muss ein Arbeitnehmer Maßnahmen hinnehmen, die in seinen Persönlichkeitsschutz eingreifen.

So muss zum Beispiel ein Bewerber grundsätzlich keine Angaben über Vorstrafen machen. Bewirbt sich ein Arbeitnehmer aber auf eine Vertrauensposition, so muss er über Vorstrafen, die Zweifel an seiner Eignung für die in Aussicht genommene Stelle begründen Auskunft geben.

Der Gleichheitsgrundsatz im Arbeitsrecht
Der allgemeine Gleichheitssatz gilt unmittelbar zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Er begründet eine Pflicht des Arbeitgebers, Einzelne oder eine Gruppe von Arbeitnehmern nicht sachwidrig ungleich zu behandeln.

Beispiel: Ein Arbeitgeber, der allen Arbeitnehmern eine Weihnachtsgratifikation gewährt, kann nicht einen einzelnen Arbeitnehmer hiervon ausnehmen.

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht
Arbeitsrechtlich sind auch mittelbare Diskriminierungen unzulässig. Mittelbare Diskriminierungen wirken sich dadurch benachteiligend für die diskriminierte Gruppe aus, dass von der benachteiligenden Regelung überwiegend mehr Männer oder mehr Frauen betroffen sind.

Beispielsweise wurde die unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten beim sogenannten Bewährungsaufstieg als Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung gewertet.

Die Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitsrecht
Die Meinungsäußerungsfreiheit umfasst das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern. Im Arbeitsleben findet dieses Recht seine Grenze im Schutz des Betriebsfriedens, da der Arbeitgeber eine ernsthafte und schwere Gefährdung des Betriebsfriedens nicht hinzunehmen braucht.

Koalitionsfreiheit im Arbeitsrecht
Die Koalitionsfreiheit garantiert dem Einzelnen den freien Entschluss, einer Gewerkschaft anzugehören oder nicht. Maßnahmen, die darauf abzielen, die Entschlussfreiheit des Arbeitnehmers in die eine oder andere Richtung einzuschränken, sind unwirksam.