Interessensausgleich – Verhandeln Sie hart aber fair

Bei einem Interessensausgleich geht es darum, festzulegen, wann und unter welchen Bedingungen einer von Ihrem Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt werden kann. Der Interessensausgleich regelt jedoch nicht den finanziellen und sozialen Ausgleich von Nachteilen, die den Beschäftigten infolge der Änderung entsteht.
Der Interessensausgleich regelt nicht alles
Als Betriebsrat sollten Sie aber die wirtschaftlichen Nachteile für die Belegschaft bei der Vereinbarung der Maßnahme trotzdem im Blick behalten.
Versuchen Sie sich deshalb bei einem Interessensausgleich zunächst wirkungsvolle Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigten zu überlegen.
Beispiel: Flexible Gestaltung der Arbeitszeit, Förderung von Teilzeitarbeit, Altersteilzeit.
Praxis-Tipp "Interessensausgleich"
Prüfen Sie vor dem Gespräch mit der Unternehmensleitung, für welche Mitarbeiter es sinnvolle Umschulungsmaßnahmen gibt.
Vereinbaren Sie im Interessensausgleich, dass Arbeitnehmer nicht entlassen, sondern durch geeignete Umschulungen weiter beschäftigt werden.

Beachten Sie dabei:
Viele Arbeitgeber werden es darauf anlegen, im Rahmen des Interessensausgleichs eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter festzulegen.

Das hat allerdings gravierende Folgen für den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer.
Denn vereinbaren Sie im Interessensausgleich eine Namensliste, kann die soziale Auswahl insgesamt nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden.
Sie sollten einer solchen Namensliste im Interessensausgleich wegen der drastischen Einschränkungen des Kündigungsschutzes keinesfalls zustimmen.
Halten Sie schriftlich fest, dass Sie diese lediglich zur Kenntnis nehmen.