Betriebsrat kann Stilllegung des Betriebs nicht verhindern

Ein Arbeitgeber begann, den Arbeitnehmern wegen einer Stilllegung betriebsbedingt zu kündigen, ohne zuvor mit dem Betriebsrat über einen Interessensausgleich zu verhandeln. Als der Betriebsrat davon erfuhr, wollte er per einstweiliger Verfügung verbieten lassen, weitere Kündigungen auszusprechen, ehe dieser nicht mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich versucht habe.

Kündigung bei Stilllegung
Beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln biss der Betriebsrat auf Granit. Bemühe sich ein Arbeitgeber bei einer Stilllegung nicht um einen Interessensausgleich, würde den Arbeitnehmern Nachteilsausgleich nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zustehen. Weil diese Regelung abschließend sei, könne der Betriebsrat hier nichts tun.

LAG Köln, Beschluss vom 30.03.2006, Az.: 2 Ta 145/06

  Stilllegung? Riskieren Sie keinen Nachteilsausgleich
Nach wie vor sind sich die Arbeitsgerichte uneins, ob sie einem Betriebsrat im Vorfeld einer Stilllegung einen solchen Unterlassungsanspruch für den Ausspruch von Kündigungen zugestehen oder nicht. Für Sie als Arbeitgeber braucht dieser Streit jedoch nicht relevant zu sein.

Vielmehr sollten Sie den unbequemen Weg über den Interessensausgleich nehmen. Das kostet zwar Geld, ist aber dennoch um ein Vielfaches günstiger, als später mit Nachteilsausgleichsklagen überhäuft zu werden. Außerdem zwingt Sie keiner dazu, sich auf einen völlig unangemessenen und abwegigen Vorschlag einzulassen.

Erforderlich ist nur, dass Sie sich ernsthaft um einen Interessensausgleich bemühen. Hierzu gehört es auch, notfalls die Einigungsstelle anzurufen.

Gelingt dort ebenfalls keine Einigung, können Sie dennoch die Stilllegung durchführen, ohne einen Nachteilsausgleich fürchten zu müssen.