2013 ist wieder ein Jahr der Brückentage
Auch das Jahr 2013 ist wegen der Lage der gesetzlichen Feiertage für die Arbeitnehmer wieder besonders interessant. Los geht es gleich Neujahr: Arbeitnehmer können durch Einsatz von 4 Urlaubstagen 7 Tage Freizeit auslösen.
Um Ostern können aus 8 Urlaubstagen 16 freie Tage werden. Und auch Ende April bis Mitte Mai bieten sich Brückenbauern wegen des 1. Mai und Christi Himmelfahrt interessante Möglichkeiten. Die Presse berichtet schon jetzt über diese Möglichkeiten; stellen Sie sich als Arbeitgeber also auf entsprechende Wünsche Ihrer Mitarbeiter ein.
Übersicht über die Brückentage 2013
Hier finden Sie die Brückentage und die Möglichkeiten für 2013 im Überblick, wobei es Unterschiede in den einzelnen Bunesländern gibt. Die Aufstellung geht von einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) aus:
Jahreswechsel: Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 31.12.2012 – 4.1. 2013, Einsatz: 4 Urlaubstage für 7 freie Tage
Für Ostern gibt es gleich 3 Möglichkeiten:
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 25.-28.3., Einsatz: 4 Urlaubstage für 10 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom: 2.-5.4., Einsatz: 4 Urlaubstage für 10 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 25.3.-5.4., Einsatz: 8 Urlaubstage für 16 freie Tage
Auch rund um den Maifeiertag gibt es mehrere Varianten:
Arbeitnehmer beantragt Urlaub für 29.-30.4., Einsatz: 2 Urlaubstage für 5 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 2.-3.5.: 2 Urlaubstage für 5 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 20.4.-3.5.: 4 Urlaubstage für 9 freie Tage.
Brückentage rund um Christi Himmelfahrt:
Urlaub am 10.5.: 1 Urlaubs für 4 freie Tage Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 6.-10.5.: 4 Urlaubstage für 9 freie Tage
Brückentage rund um Pfingsten 2013:
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 13.-17.5.: 5 Urlaubstage für 10 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 10.-17.5.: 6 Urlaubstage für 12 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 21.-24.5.: 4 Urlaubstage für 9 freie Tage
Brückentage 2013 rund um Fronleichnam (nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland):
Arbeitnehmer beantragt Urlaub für den 31.5.: 1 Urlaubstag für 4 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 27.-31.5.: 4 Arbeitstage für 9 freie Tage
Mariä Himmelfahrt und Brückentage (nur in Bayern und im Saarland): Urlaubstag 16.8.: 1 Urlaubstag für 4 freie Tage
Tag der Deutschen Einheit und Brückentage:
1 Urlaubstag am 4.10 für 4 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom: 30.9.-4..10: 4 Urlaubstage für 9 freie Tage
Brückentage rund um den Reformationstag (in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen):
Urlaubstag: 1.11.: 1 Urlaubstag für 4 freie Tage
Urlaub vom 28.10.-1.11.: 4 Urlaubstage für 9 freie Tage.
Brückentage in Kombination mit Allerheiligen (in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland):
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 28.-31.10. und bekommt für 4 Urlaubstage 9 freie Tage
Brückentage rund um den Buß- und Bettag (nur in Sachsen): Urlaubstage: 18-19.11.:2 Urlaubstage für 5 freie Tage oder Arbeitnehmer beantragt Urlaub für den 21-22.11.: 2 Urlaubstage für 5 freie Tage
Weihnachten und Brückentage 2013:
Urlaubstag 27.12.: 1 Urlaubstag für 5 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 23.-27.12: 3 Urlaubstage für 9 freie Tage
Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 23.-31.12: 5 Urlaubstage
Sind Sie verpflichtet, alle Brückentagewünsche zu erfüllen?
Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz haben Sie bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Insofern gilt für Urlaubswünsche rund um die Brückentage nichts anderes als sonst auch. Wenn Sie einen Urlaubswunsch ablehnen müssen, sollten Sie das dem betroffenen Arbeitnehmer schnellstmöglich und unmissverständlich mitteilen, nachdem Sie von dem Wunsch erfahren haben. Beachten Sie dabei ggfs. auch Fristen, die sich aus einer relevanten Betriebsvereinbarung ergeben.
Urlaub nur an Brückentagen geht nicht
Besonders "pfiffige" Arbeitnehmer kommen mitunter auf den Gedanken, nur noch für Brückentage Urlaub zu nehmen, um möglichst viel freie Tage zu bekommen. Darauf brauchen Sie sich wegen § 7 Abs. 2 BUrlG nicht einlassen. Denn dort steht glasklar geschrieben, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.