Wann die Sozialversicherungsbeiträge fällig sind

Die Sozialversicherungsbeiträge sind seit einigen Jahren bereits im laufenden Monat fällig. Dies führt regelmäßig zu Mehrarbeit in den Personalbüros. Aber mit ein wenig vorausschauender Planung können Sie die Lohnabrechnung etwas weniger stressfrei organisieren. Wann die Sozialversicherungsbeiträge 2013 fällig sind, erfahren Sie hier.

Deshalb habe ich Ihnen hier eine Liste mit den Fälligkeitsterminen der Sozialversicherungsbeiträge 2013 und den Versandterminen für die Abgabe der Beitragsnachweise zusammengestellt.

Abgabetermine der Beitragsnachweise für die Sozialversicherung 2013

Die Beitragsnachweisdatensätze sind spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag (0:00 Uhr) eines Monats zu übermitteln. Samstage zählen nicht zu den Arbeitstagen in diesem Sinne. Für das Jahr 2013 gelten folgende Abgabetermine für die Übermittlung der Beitragsnachweise:

  • 25.01.2013
  • 22.02.2013
  • 22.03.2013
  • 24.04.2013
  • 24.05.2013
  • 27.05.2013 (wenn 30.5.2013 kein Feiertag ist)
  • 24.06.2013
  • 25.07.2013
  • 26.08.2013
  • 24.09.2013
  • 24.10.2013
  • 25.10.2013 (wenn 31.10.2013 kein Feiertag ist)
  • 25.11.2013
  • 19.12.2013

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge 2013

Die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats bei der Kasse eingegangen sein. Für das Jahr 2013 ergeben sich somit folgende Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge:

  • 29.01.2013
  • 26.02.2013
  • 26.03.2013
  • 26.04.2013
  • 28.05.2013
  • 29.05.2013 (wenn 30.5.2013 kein Feiertag ist)
  • 26.06.2013
  • 29.07.2013
  • 28.08.2013
  • 26.09.2013
  • 28.10.2013
  • 29.10.2013 (wenn 31.10.2013 kein Feiertag ist)
  • 27.11.2013
  • 23.12.2013

Achtung bei der Fälligkeitder Sozialversicherungsbeiträge im Oktober 2013

Bei den Terminen im Mai und im Oktober müssen Sie etwas genauer hinsehen. Denn hier ist am 30. Mai und am 31. Oktober ein nicht bundeseinheitlicher Feiertag (Reformationstag). Der Abgabetermin für die Beitragsnachweise bzw. der Fälligkeitstermin richtet sich daher nach dem Sitz der Einzugsstelle. Der spätere Fälligkeitstermin gilt für Bundesländer, in denen der 30. Mai und der 31. Oktober kein Feiertag ist.

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