Im Mutterschutz die Schutzfristen kennen

Das Mutterschutzgesetz sieht für Schwangere zahlreiche Schutzfristen und Beschäftigungsverbote vor. Sie sollen sicherstellen, dass die Schwangerschaft nicht durch eine zu hohe Arbeitsbelastung gefährdet wird. Als werdende Mutter sollten Sie die Regelungen kennen, auch wenn primär Ihr Arbeitgeber in der Verantwortung ist, diese zu beachten.

Das Mutterschutzgesetz regelt, ob, wie, womit und wie lange eine Schwangere vor und auch nach der Entbindung im Betrieb beschäftigt werden darf. Diese Regeln helfen, das werdende Leben und auch die Mutter zu schützen, denn viele Tätigkeiten sind körperlich so belastend, dass sie während der Schwangerschaft nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden können.

Vom Beginn der Schwangerschaft an…

… dürfen Schwangere nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen
ausgesetzt sind oder die als körperlich schwer zu bezeichnen sind. Das
Mutterschutzgesetz zählt in §4 Beispiele auf, die aber nicht
abschließend sind. Untersagt sind außerdem weitestgehend Nacht-,
Sonntags-, Akkord- und Mehrarbeit.

Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat…

… ist eine Beschäftigung auf Beförderungsmitteln verboten.

Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat…

… darf die werdende Mutter nicht so beschäftigt werden, dass sie ständig stehen muss.

6 Wochen vor der Geburt…

… darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Erklärt sie jedoch ausdrücklich ihre Bereitschaft, weiter zu arbeiten, kann dieses Beschäftigungsverbot umgangen werden. Es gelten natürlich die vorgenannten Verbote in Bezug auf gefährdende und belastende Tätigkeiten weiter.

8 Wochen nach der Geburt…

… gilt ein Beschäftigungsverbot, über das sich die Mutter auch bei erklärter Bereitschaft zu arbeiten, nicht hinwegsetzen kann. Im Fall von Mehrlings- oder Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 g), sind es sogar 12 Wochen. Kommt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, wird die Zeit des vor der Geburt "versäumten" Mutterschutzes angehängt.

Während der Stillzeit

Mütter, die stillen, unterliegen ähnlichen Beschränkungen wie werdende Mütter. Sie dürfen ebenfalls nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die die Gesundheit schädigen könnten. Außerdem ist Nacht- und Sonntagsarbeit weitestgehend verboten.

Finanzieller Ausgleich

Als Mutterschutzlohn erhalten Arbeitnehmerinnen den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate vor Schwangerschaftsbeginn. So ist gewährleistet, dass der Wegfall der ggf. besser bezahlten Schicht- oder Mehrarbeiten ausgeglichen wird. Mütter in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten während der Zeit des generellen Beschäftigungsverbotes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld als Krankenkassenleistung. Das Mutterschaftsgeld (13 Euro pro Kalendertag) wird vom Arbeitgeber aufgestockt.

Die meisten Mütter nehmen nach der Mutterschutzzeit Elternzeit in Anspruch. Welche Regelungen dabei gelten, lesen Sie hier.