Nicht in jedem Fall nutzen junge Mütter die Elternzeit so, dass sie gar nicht arbeiten. Nach Ablauf der in der Regel 8-wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung spricht rechtlich grundsätzlich nichts dagegen, dass Sie Mütter von kürzlich geborenen Kindern beschäftigen. Auch nach der Entbindung gilt aber die Schutzrichtung des MuSchG, nämlich der Schutz von Mutter und Kind, weiter. Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber, der Mütter nach der Entbindung beschäftigt folgendes:
1. Anforderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes
§ 2 Mutterschutzgesetz bestimmt, dass an die Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht nur für werdende Mütter, sondern auch für stillende Mütter einige Vorgaben gestellt sind:
- Bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung müssen Sie die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der stillenden Mutter treffen. Hierzu gehören z. B eine angemessene Beleuchtung, Heizung und Belüftung (ohne Zugluft), Arbeitstische in richtiger Höhe, Stühle mit verstellbarer Rückenlehne sowie Schutz vor Staub, Gasen und Lärm am Arbeitsplatz. Auch z. B. bei der Gestaltung der Arbeitszeiten und der Pausenregelung oder Zuweisung der Arbeitsmenge gilt dieser Grundsatz. Entscheidend ist, welche Maßnahmen jeweils im Einzelfall erforderlich sind, um eine (Selbst-) Überforderung der Mütter zu verhindern. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die konkreten Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und ggfs. anzupassen. Im Einzelfall kann auch die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vorschreiben.
- Wenn der Arbeitsplatz dazu führt, dass die stillende Mutter ständig gehen oder stehen muss, haben Sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
- Beschäftigen Sie eine stillende Mutter an einem Arbeitsplatz, an dem sie ständig sitzen muss, haben Sie ihr die Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit zu geben.
2. Mütter nach der Entbindung und Schutz vor Überforderung
Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden (§ 6 Abs. 2 MuSchG). Entscheidend ist, dass zwischen der Leistungsminderung und der Mutterschaft ein Zusammenhang besteht. Ist das nicht der Fall, so kommt eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in Betracht. Erforderlich ist ein von der Mitarbeiterin vorzulegendes ärztliches Zeugnis aus dem sich
- der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit
- welche Arbeiten die Mutter verrichten darf
- die (voraussichtliche) Dauer das Beschäftigungsverbot
ergeben muss. Das Gesetz schreibt dabei bewusst nicht genauer vor, was unter „den ersten Monaten nach der Entbindung“ genau zu verstehen ist. Entscheidend ist auch insoweit das ärztliche Zeugnis.
3. Verbotene Tätigkeiten für stillende Mütter
Es gibt einige Tätigkeiten, bei denen der Gesetzgeber von einer solchen Gefahrenquelle ausgeht, dass stillende Mütter mit ihnen keinesfalls beschäftigt werden dürfen (§ 6 Abs. 3 iVm § 4 MuSchG). Das sind:
- schwere körperlichen Arbeiten und Arbeiten, bei denen die stillenden Mütter schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind,
- Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
- Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
- Arbeiten mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
- das Schälen von Holz,
- Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die Mutter oder eine Gefahr für das Kind besteht,
- Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind
- Akkordarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
- Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
4. Stillzeiten für Mütter sind gesetzlich vorgeschrieben
§ 7 MuSchG schreibt Ihnen weiter vor, dass Sie stillenden Müttern Stillzeiten einräumen müssen. Diese Zeiten müssen Sie als Arbeitszeit bezahlen, auch ein Vor- oder Nacharbeiten ist nicht erlaubt. Sie müssen auf Verlangen der Mutter die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigeben.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt dabei als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.