Gesamtbetriebsrat: Wann er gebildet werden muss und welche Aufgaben er hat

Hat ein Unternehmen nicht nur einen Betrieb, sondern zwei oder mehr, kann für jeden Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden. Für diesen Fall ist dann zwingend ein Gesamtbetriebsrat zu bilden (§ 47 BetrVG). Lesen Sie, wann Sie einen Gesamtbetriebsrat bilden müssen und was Sie dabei beachten müssen.
Der Gesamtbetriebsrat
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, wird ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Gesamtbetriebsrat wird also nicht gewählt. In den neu zu formierenden Gesamtbetriebsrat entsendet jeder einzelne Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern jeweils ein Mitglied. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern schicken zwei ihrer Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat (§ 47 Abs. 2 BetrVG).
Bei der Entsendung muss die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt werden (§ 47 Abs. 2 BetrVG). Das bedeutet: Wenn Sie zwei Mitglieder zum Gesamtbetriebsrat entsenden, versuchen Sie einen Mann und eine Frau für diese Aufgaben zu gewinnen. Um die Arbeitsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats zu sichern, müssen Sie zudem Ersatzmitglieder benennen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen.

Wann eine Verkleinerung vorzunehmen ist
Bei großen Unternehmen kann es vorkommen, dass das Gesamtbetriebsgremium so groß wird, dass es kaum noch arbeitsfähig ist. Gehören dem Gesamtbetriebsrat mehr als 40 Mitglieder an, kann durch eine Betriebsvereinbarung – sofern nicht bereits durch einen Tarifvertrag geregelt – eine Verkleinerung vereinbart werden (§ 47 Abs. 4 BetrVG).

Ziel sollte es dabei sein, dass regional zusammengehörende gemeinsame Betriebsräte durch ein Mitglied im Gesamtbetriebsrat vertreten werden.

Zuständigkeit: Wann der Gesamtbetriebsrat tätig wird
Auch wenn der Gesamtbetriebsrat und die einzelnen Betriebsräte eigentlich an einem Strang ziehen sollten, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen darüber, wer wann zuständig ist.

Dabei sind die Zuständigkeiten eigentlich klar geregelt (§ 50 BetrVG). Danach ist der Gesamtbetriebsrat den örtlichen Betriebsräten nicht übergeordnet. Vielmehr werden die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben grundsätzlich von Ihnen und Ihren Kollegen in eigener Zuständigkeit übernommen.

Lediglich, wenn es um die Behandlung von Angelegenheiten geht, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, wird der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Beachten Sie: Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, erstrecken sich seine Zuständigkeiten auch auf Betriebe, die keinen eigenen Betriebsrat haben. Das bedeutet: Schließt der Gesamtbetriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, so gilt diese auch in Betrieben, die keinen eigenen Betriebsrat gewählt haben.

Insoweit hat der Gesamtbetriebsrat auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe im Unternehmen (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25. Januar 2007, Az.: TaBV 14/06).

Sie können den Gesamtbetriebsrat beauftragen
Neben dieser direkten Zuständigkeit können Sie Ihre Zuständigkeit auch an den Gesamtbetriebsrat abgeben. Sie können den Gesamtbetriebsrat beauftragen, Angelegenheiten für Sie zu behandeln (§ 50 Abs. 2 BetrVG). Die Beauftragung muss – genauso wie ein eventueller Widerruf – schriftlich vorgenommen werden.