Konzernbetriebsrat: wie, weshalb, warum?

Der Konzernbetriebsrat und der Betriebsrat vor Ort bestehen nebeneinander. Im Gegensatz zum Konzernbetriebsrat ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Auch er ist nicht dem einzelnen Betriebsrat übergeordnet.

In einem Konzern kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte des Konzernunternehmens, in denen insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigt sind.

Ist allerdings in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat tätig, nimmt dieser die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats war.

In einen solchen Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder.

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

Der Konzernbetriebsrat ist für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können, zuständig.

Die Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.

Der Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern

Auch im Konzernbetriebsrat können Mitglieder ausgeschlossen werden. Möglich ist dies bei einer groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten.

Antragsbefugt sind mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat selbst oder einem Konzern vertretene Gewerkschaft.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet

  • mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat,
  • durch eine Amtsniederlegung,
  • durch Ausschluss im Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder
  • durch eine Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.

Die Geschäftsführung

Der Konzernbetriebsrat hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat.

Für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats gelten die gleichen Grundsätze wie für den Gesamtbetriebsrat. Dies gilt auch für die Bestellung des Konzernbetriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters.

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