Fortbildung auf Ihre Kosten: So erhalten Sie Ihr Geld zurück

Das haben schon viele Unternehmen erlebt: Erst investieren sie hohe Beträge in die Fortbildung engagierter Mitarbeiter, anschließend wechseln eben diese Mitarbeiter zu einem anderen Arbeitgeber und der Arbeitgeber bleibt auf den Kosten für die Fortbildung sitzen. Geht es in solchen Fällen um die Rückzahlung von den Kosten der Fortbildung, kommt es bei der Bemessung der zulässigen Bindungsdauer entscheidend darauf an, wie lange die Fortbildung gedauert hat und welche Kosten Sie hierfür aufgewendet haben.

Fortbildung und ihre Kosten
Je länger die Fortbildung und je höher die Fortbildungskosten, umso länger kann eine Bindung des Arbeitnehmers vereinbart werden. Wenn Sie mit einem Arbeitnehmer für den Fall einer Eigenkündigung nach einer Fortbildung die Rückzahlung von Fortbildungskosten vereinbaren, ist folgende Bindungsdauer maximal zulässig (Bundesarbeitsgericht (BAG), Az.: 6 AZR 539/01):

  • bei einer Ausbildungszeit von bis zu einem Monat kann eine Bindung bis zu 6 Monaten betragen,
  • dauert die Fortbildung bis zu 2 Monaten, kann eine Bindung von bis zu einem Jahr vereinbart werden,
  • bei einer Ausbildungszeit von einem Jahr ist in aller Regel eine Bindungsdauer bis zu 3 Jahren zulässig.

Musterformulierung:

Fortbildung

(1) Der… (Arbeitgeber) übernimmt die für …  (Bezeichnung der Fortbildung)  anfallenden Ausbildungs-, Unterbringungs- und Reisekosten.

(2) Als Gegenleistung für die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber verpflichtet sich … (Name des/der Arbeitnehmers/in), nach Ende der Ausbildung/Fortbildung mindestens 3 Jahre für den Arbeitgeber tätig zu sein.

(3) Scheidet der Arbeitnehmer auf Grund eigenen Verschuldens, insbesondere auf Grund einer Eigenkündigung oder einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder auf eigenen Wunsch innerhalb von 3 Jahren nach dem Ende der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis aus, sind sämtliche für die Ausbildung angefallenen Kosten zu erstatten: Die Erstattungspflicht des Mitarbeiters vermindert sich jedoch für jeden vollen Monat, den er nach Beendigung der Ausbildung/Fortbildung für den Arbeitgeber tätig gewesen ist, um 1/36.