Unterhalt und Ausbildung

Ein wichtiger Aspekt bei der Finanzierung eine betrieblichen Ausbildung ist der elterliche Unterhalt. Der Artikel kärt über dieses Recht auf Unterhalt, aber auch die Pflichten auf.

Im Folgenden werden nur die Aspekte des Unterhaltes behandelt, die Auszubildende betreffen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert den Begriff „Unterhalt“ folgendermaßen:
„Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,…“

Volljährige Kinder können im Gegensatz zu minderjährigen Kindern nicht grundsätzlich einen Unterhaltanspruch geltend machen, denn mit der Volljährigkeit sind sie selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn diese Kinder noch ausgebildet werden. Das erscheint auch logisch: mit der Ausbildung werden ja erst die Voraussetzungen für einen Beruf geschaffen, in dem man sich dann seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Auch nach der Lehre besteht noch eine gewisse Zeit lang ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

  • die Ausbildung schnellstmöglich abzuschließen
  • die Ausbildungsbescheinigungen den Eltern unaufgefordert vorzulegen
  • den Eltern unaufgefordert Auskunft über die Lehre zu geben, sie also z.B. über Prüfungen und Arbeiten , absehbare Dauer der Lehre, die Höhe des BAB und anderer Leistungen sowie das Vorhandenseins eines Nebenerwerbes zu informieren
  • jede persönliche Veränderung ( Umzug , Heirat) den Eltern sofort mitzuteilen und schließlich
  • notwendige Verlängerungen der Ausbildung (woraus ja auch ein längerer Unterhalsanspruch erwachsen könnte) sofort und unaufgefordert den Eltern (schonend) beizubringen

Aus dem oben gesagten ist ersichtlich, dass eine Bummelausbildung also von den Eltern nicht finanziert werden muss. Dies bedeutet nicht, dass bei der Ausbildung eine Mindestausbildungszeit maßgeblich ist. Verlangt werden kann aber eine ernsthaft betriebene Ausbildung an Hand der vorliegenden Lehrpläne.

Leider verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch bei der Definition des Unterhaltes für Auszubildende den schwammigen Begriff „angemessen“.

Keine Probleme gibt es mit diesem Begriff, wenn es sich um die erste bzw. eine Berufsausbildung handelt. Probleme treten meist bei einer Zweitausbildung auf, wenn also sich das Kind nach einer Lehre z. B. zu einem Studium entscheidet. Oftmals wird davon ausgegangen, dass mit der Erstausbildung (in unserem Beispiel also die Lehre) die Unterhaltspflicht endet. Dies ist jedoch nicht der Fall und die Unterhaltspflicht besteht weiter, wenn

  • der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann;
  • der Auszubildende von seinen Eltern in einen unbefriedigenden, seine Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde;
  • die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruhte;
  • die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern die Absicht des Auszubildenden bekannt war, dass dieser eine Zweitausbildung machen wolle und die Eltern dem nicht widersprochen haben;
  • während des ersten Teils der ersten Ausbildung eine die Weiterbildung erforderliche besondere Begabung ersichtlich geworden ist und
  • ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hier müssen allerdings die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.

Der im letzten Punkt genannte „zeitliche und sachliche“ Zusammenhang ist dabei von besonderer Bedeutung. Mit dem „sachlichen Zusammenhang“ die Anknüpfung des Studiums an die Inhalte der ersten Ausbildung gemeint.

Hat der Auszubildende also z.B. eine Lehre als Tierpfleger absolviert, so ist kein sachlicher Zusammenhang erkennbar, wenn er anschließend Humanmedizin studieren will. Anders würde das bei einem Studium der Veterinärmedizin aussehen. Für den geforderten „zeitlichen“ Zusammenhang sind maximal 2 Jahre zwischen Erst- und Zweitausbildung anzusehen.

Pflichten beim Unterhalt
Allerdings gibt dieser Unterhaltsanspruch dem Auszubildenden nicht nur das Recht, Unterhalt zu beziehen, sondern ihm werden auch Pflichten auferlegt. Diese Pflichten beziehen sich auf den § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem es heißt:

[…] Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. […]

Diese Rücksicht bedeutet u.a. auch, nicht unnötig die Ausbildung zu verlängern oder alle Entscheidungen, die die Lehre betreffen, allein zu treffen. Da die Eltern den Unterhalt zahlen (müssen), haben sie auch das Recht, über den Ausbildungsstand informiert zu sein. Im Einzelnen haben Auszubildende also die Pflicht,

Einmaliges Nichtbestehen einer Prüfung, auch einer Zwischenprüfung, führt nicht sofort zum Verlust des Unterhaltsanspruchs, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die für die Ungeeignetheit der gewählten Ausbildung sprechen. Bei zweimaligem Nichtbestehen ist dies allerdings anders.

Nur ausnahmsweise kann eine länger dauernde Ausbildung sich nicht auf den Unterhaltsanspruch auswirken, z. B. dann, wenn die Eltern ihrer Verpflichtung zur Zahlung von vollständigem Unterhalt nicht nachgekommen sind, sodass das Kind Nebentätigkeiten ausüben muss. Das gilt auch dann, wenn Krankheit oder Prüfungsangst Grund für die Verzögerung waren.

Die Voraussetzungen
Ein Unterhaltsanspruch besteht

  • während der Ausbildungszeit
  • für eine Übergangszeit zwischen beendeter Ausbildung und Beginn der Berufstätigkeit (ca. 3 Monate)
  • für eine Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn
  • bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung und
  • bei Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit

Letzterer Punkt bedeutet, dass man auch dann noch einen Unterhaltsanspruch hat, wenn man trotz entsprechenden Bewerbungen keinen Job gefunden hat. Allerdings kann man nicht darauf bestehen, ein der Ausbildung entsprechenden Beruf zu finden; vielmehr muss man auch Jobs annehmen, die unter dem eigentlichen Ausbildungsniveau liegen.

Max hat den Beruf des Kfz-Elektrikers gelernt und findet in dieser Branche keinen Job. Also verlangt er von seinen Eltern (mit denen er sich nicht mehr allzu gut versteht) Unterhalt.

Sein Vater besorgt ihm jedoch die Möglichkeit, in einem Elektronikmarkt Waschmaschinen zu verkaufen – Max lehnt ab, weil ihm das nach 3 Jahren anstrengender Lehre etwas sinnlos erscheint. In diesem Fall könnte der Vater erfolgreich gegen den Unterhalsanspruch von Max vorgehen, da er mit dem Job im Elektronikmarkt seinen Lebensunterhalt hätte selbst bestreiten können.

In jedem Fall sollte man sich Bewerbungen (und Ablehnungen) gut aufheben, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass man sich um eine Berufstätigkeit nach der Ausbildung gekümmert hat.

Verlängert sich die Ausbildungszeit durch Faktoren, die vorwerfbar sind, wie den Nebenjob oder weil der Auszubildende faul war, dann müssen die Eltern auch keinen Unterhalt mehr zahlen.

Gab es Probleme, die nicht vorwerfbar sind, wie Krankheit oder z. B. nachweisbare organisatorische Probleme in dem Ausbildungsbetrieb, dann muss entsprechend länger der Unterhalt gezahlt werden. Der Auszubildende muss die Verlängerung konkret begründen können.

Kein Unterhaltsanspruch besteht

  • während des Wehr- und Zivildienstes
  • während der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
  • nach Abschluss der Ausbildung (Ausnahme siehe oben) und
  • während der der Warte zeit auf einen Ausbildungsplatz

Der Ausbildungsanspruch
Die Eltern sind zum Unterhalt nur dann verpflichtet, wenn die Ausbildung angemessen ist. Mit „angemessen ist gemeint, wenn die Ausbildung

  • der Begabung,
  • den Fähigkeiten,
  • dem Leistungswillen und
  • den Neigungen

des Kindes entspricht. Entscheidend ist sicherlich bei der Wahl der Ausbildungsart auch die wirtschaftliche Situation der Eltern. Ob all diese Voraussetzungen vorliegen, ist zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung zu beurteilen. Nun hat ein volljähriger Mensch natürlich das Recht, allein über seine weitere Berufsausbildung zu entscheiden. Allerdings kann von ihm erwartet werden, dass er sich mit seinen Eltern darüber berät, wenn er später Unterhalt von ihnen erwartet.

Wird ein Auszubildender von seinen Eltern in eine Ausbildung gedrängt, die nicht angemessen ist, kommen die Eltern nicht ihrer Unterhaltspflicht nach und müssen gegebenenfalls noch eine weitere Ausbildung finanzieren, die angemessen ist!

Die vorgeschriebene Angemessenheit bedingt nicht, dass das Bildungs- und Ausbildungsniveau oder gar der gesellschaftliche Status der Eltern zu berücksichtigen ist.

Corinna ist die Tochter eines Rechtsanwaltes und einer Staatsanwältin. Beide Eltern möchten gerne, dass Corinna auch im Rechtswesen tätig ist, was sie nur als angemessen hinsichtlich ihres eigenen Status empfinden. Also muss sie eine Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin absolvieren. Corinna selbst will aber gerne Krankenschwester werden, was aber ihre Eltern ihr verbieten.

Hier liegt nach dem oben Gesagten eine klassische Unangemessenheit seitens der Eltern vor. Die Lehre entspricht nicht der Neigung von Corinna und es kommen auch die anderen oben genannten Punkte in Betracht. In einem solchen Falle sind die Eltern einerseits dennoch zur Finanzierung der Ausbildung verpflichtet, aber unter Umständen müssen sie eine Zweitausbildung Corinnas als Krankenschwester auch noch finanzieren.

Heinz will unbedingt gegen den Rat seiner Eltern den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns erlernen und bewirbt sich erfolgreich bei einem entsprechenden Ausbildungsbetrieb. Die Befürchtungen der Eltern werden wahr – seine schon in Schulzeiten aufgetretene Rechenschwäche verzögert und verlängert die Ausbildung erheblich.

Hier ist die Ausbildungswahl seitens Heinz nicht angemessen und die Eltern müssen keinen Unterhalt zahlen.

Die Sach- und Barleistungen
Unterhalt bedeutet nicht zwangsläufig, Bargeld von den Eltern zu erhalten. Vielmehr ist es den Eltern überlassen, wie sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen wollen, ob sie also Bargeld oder Sachleistungen vornehmen.

Susanne will in eine WG einziehen, bei der sie einen Mietanteil von 340 € zu zahlen hat. Dieses Geld fordert sie von Ihren Eltern als Unterhalt. Diese verweigern eine Zahlung und bieten Susanne an, bei ihnen zu Hause zu wohnen.

In diesem Fall hat Susanne schlechte Karten – schlägt sie das Angebot der Eltern aus, hat sie keinen Anspruch auf weitere Unterhaltsleistungen.

In der Regel zählt neben dem im Beispiel genannten Wohnangebot auch das Essensangebot zu den (erlaubten) Sachleistungen. In diesem Fall kaufen die Eltern für ihr Kind die Lebensmittel ein.

Die Wahl zwischen Naturalien oder Bargeld entfällt, wenn die Entscheidung zu Sachleistungen für den Auszubildenden unzumutbar ist. Allerdings ist eine solche Unzumutbarkeit vor einem Familiengericht nur schwer nachzuweisen, da das in solchen Fällen gerne angebrachte Argument der Loslösung vom elterlichen Haushalt und der Wille zu einem eigenständigen Leben nicht greifen.

Das Familiengericht wird zugunsten des Auszubildenden nur bei schwierigen Familienverhältnissen entscheiden, der Auszubildende oder dessen Geschwister also z. B. zu Hause geschlagen werden.

Die Sachleistungen kommen auch dann nicht Betracht, wenn der Auszubildende an einem anderen Ort wohnt, weil sich dort der Ausbildungsbetrieb befindet. Mit „anderen Ort“ ist dann aber tatsächlich eine andere Stadt oder gar ein anderes Bundesland gemeint.

Dieser Ort darf nicht in zumutbarer Zeit vom Elternhaus erreichbar sein und „nicht zumutbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Fahrtweg über tägliche 3 Stunden für die Hin- und Rückfahrt in Anspruch nimmt.

Haben die Eltern dem Auszubildenden Bargeld als Unterhalt zugesagt, kann der Auszubildende darauf auch vertrauen, wenn er sich entsprechend dieser Zusage darauf eingestellt und sogar entsprechende Maßnahmen getroffen hat.

Die Eltern von Siegfried haben mit ihm vereinbart, dass er sich eine eigene kleine Wohnung in derselben Stadt mieten kann und sie ihm den Unterhalt in Bargeld zahlen. Siegfried mietet sich darauf in Vorfreude kommender Feten eine kleine schnuckelige Wohnung an und unterschreibt den Mietvertrag. Nun aber ändern die Eltern plötzlich ihre Meinung und bieten Siegfried an, doch zu Hause zu wohnen, um Geld zu sparen.

In diesem Beispiel hat Siegfried in „Treu und Glauben“ gehandelt und den Mietvertrag unterschrieben. Die Kehrtwendung der Eltern ist nicht rechtens, kann also vor Gericht entsprechend angefechtet werden.

Die Höhe des Unterhalts
Der Unterhalt wird stets nach der Höhe des Einkommens der Eltern gezahlt. Haben die Eltern kein entsprechendes Einkommen, wird der Unterhalt anteilig bezahlt.

Wie bei minderjährigen Kindern umfasst auch der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes den gesamten Lebensbedarf (Kosten für Wohnung, Verpflegung, Kleidung , Taschengeld, Ausbildung etc.).

Dabei wird der Unterhalt nach der „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Elternteil leben, berechnet er sich nach der vierten Altersgruppe. Für Auszubildende, die nicht bei einem Elternteil wohnen, beträgt er in der Regel 670,00 €.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehendes Kindes ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. womit sich der tatsächlich zu zahlende Unterhalt entsprechend verringert.

Die Ausbildungsvergütung wird jedoch nicht in voller Höhe angerechnet: vielmehr wird sie um 90 € vor Anrechnung auf den Unterhalt zu kürzen sein. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zum Beispiel für Fachbücher, Berufskleidung usw.