Firmenübernahme: Übergang von Forderungen
Allerdings tragen Sie auch ein Haftungsrisiko: Gemäß § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) haftet nämlich der neue Inhaber „für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Forderungen". Darunter fallen alle vertraglichen und sonstigen zivilrechtlichen Forderungen, die vor der Firmenübernahme begründet wurden. Das bedeutet: Als neuer Inhaber würden Sie z.B. für ausstehende Löhne, nicht bezahlte Rechnungen von Lieferanten oder auch Schadenersatzansprüche neben dem bisherigen Inhaber haften.
Keine Haftung für Sozialbeiträge
Auch für öffentlich-rechtliche Schulden müssen Sie als Übernehmer ggf. einstehen. Zwar greift § 25 HGB hierfür nicht, weil darunter nur zivilrechtliche Forderungen fallen. Es gibt aber eine entsprechende Regelung für Steuern und Abzugsbeträge (§ 75 AO). Nachforderungen von Sozialversicherungsträgern können jedoch nicht an den neuen Inhaber gerichtet werden. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage (Landessozialgericht Mainz, Urteil vom 13. August 2008, Az.: L 4 R 366/07).
Beispiel
Ein Unternehmer übernimmt von seiner Mutter einen Tischlerbetrieb. Das Geschäft läuft zunächst unter derselben Firma weiter. Die Rentenversicherung führt wenig später eine Betriebsprüfung durch. Dabei wird festgestellt, dass die Mitarbeiter in einem früheren Zeitraum weniger Lohn erhalten haben, als ihnen nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag zustand. Die Rentenversicherung setzt deshalb eine Nachzahlung in Höhe von rund 3.500 € gegen den neuen Inhaber fest. Der wehrt sich jedoch erfolgreich dagegen.
Firmenübernahme: So schließen Sie eine Haftung sicher aus
Wollen Sie eine Haftung für Verbindlichkeiten eines übernommenen Unternehmens ausschließen, haben Sie dazu folgende Möglichkeiten:
- Sie ändern die Firmenbezeichnung erheblich, sodass das Klangbild ein völlig anderes ist, oder geben die Firma komplett auf. Dann liegt keine Firmenfortführung vor.
- Sie vereinbaren mit dem ehemaligen Inhaber, dass Sie keine Verbindlichkeiten von ihm übernehmen, und lassen diese Vereinbarung im Handelsregister veröffentlichen.
- Sie veröffentlichen den Haftungsausschluss nicht im Handelsregister, sondern lassen sich vom früheren Inhaber sämtliche Gläubiger nennen und teilen diesen – am besten per Einschreiben – mit, dass Sie keine Verbindlichkeiten übernehmen. Das ist der sicherste Schutz. Eine solche Mitteilung ist auch noch möglich, wenn die Firmenübernahme bereits vollzogen wurde.
Musterformulierung „Hierdurch teile ich mit, dass ich , …, durch Vertrag vom heutigen Datum/ vom xx.xx.xxxx von Herrn/Frau … die Firma … erworben habe. Es wurde vereinbart, dass ich, …, die Verbindlichkeiten der vorgenannten Firma über … € gemäß Ihrer Rechnung vom xx.xx.xxxx nicht übernehme. Alleiniger Schuldner dieser Verbindlichkeit bleibt somit Herr/Frau … Bitte nehmen Sie diese Vereinbarung zur Kenntnis.“
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