Elternzeit für Teilzeitkräfte: Was Sie beachten sollten

Die Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist für Sie als Arbeitgeber ein gutes Mittel, um die Mitarbeiter nicht nur im Unternehmen, sondern auch aktiv zu halten. Nach Ende der Elternzeit müssen sie nicht neu eingearbeitet werden. Allerdings gibt es einige Grenzen, die bei der Reduzierung der Arbeitszeit zu beachten sind und Vorgaben für die sich in Elternzeit befindenden Teilzeitkräfte.

Allgemeine Vorgaben für Teilzeit während der Elternzeit

Zunächst gibt es einige allgemeine Vorgaben, die Sie kennen sollten. So ist eine Reduzierung der Arbeitszeit zwar zulässig. Sie muss aber für mindestens zwei Monate erfolgen. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass Sie als Arbeitgeber sich ständig auf Änderungen einstellen müssen.

Die reduzierte Arbeitszeit darf für maximal drei Jahre verlangt werden. Der Mitarbeiter muss seinen Anspruch mindestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Reduzierung der Arbeitszeit bei Ihnen schriftlich anmelden. Während der Elternzeit kann der Arbeitnehmer zweimal eine Reduzierung der Arbeitszeit verlangen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung seit mindestens sechs Monaten besteht. In Ihrem Unternehmen müssen weiter mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt werden, werden nicht mitgezählt.

Nicht jede Reduzierung ist gesetzlich vorgesehen

Der Gesetzgeber sieht in § 15 BEEG eine Mindest- und Höchstzahl der Arbeitsstunden pro Woche für Teilzeitarbeit während der Elternzeit vor. Daher ist nicht jede vom Arbeitnehmer gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit für sie verpflichtend. Laut BEEG soll die Arbeitszeit mindestens 15 und maximal 30 Stunden pro Woche betragen.

Beispiel 1: Arbeitet der Mitarbeiter im Normalfall zwar Teilzeit, aber mehr als 15 Stunden pro Woche, so kann er eine Reduzierung während der Elternzeit verlangen. Beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit also zum Beispiel 25 Stunden pro Woche, so kann die Reduzierung auf 20 Stunden verlangt werden.

Beispiel 2: Wenn der Mitarbeiter im Normalfall Teilzeit arbeitet, aber weniger als 15 Stunden pro Woche, so sieht das BEEG eine weitere Reduzierung nicht vor. Verlangt also ein Mitarbeiter der, der vor der Elternzeit 12 Stunden pro Woche arbeitet, eine Reduzierung auf 6 Stunden pro Woche, so müssen sie diesen Antrag nicht stattgegeben.

Wenn Sie dem Antrag stattgegeben haben und also den Mitarbeiter zum Beispiel nur 6 Stunden pro Woche beschäftigen möchten, so kann das für den Mitarbeiter nachteilige sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Weisen Sie ihn hierauf unbedingt hin, um jeder theoretischen Schadenersatzforderung von vornherein die Grundlage zu nehmen. Am besten machen Sie dies schriftlich.

Formulierungsbeispiel:
"Wir weisen darauf hin, dass eine Teilzeittätigkeit im Umfang von weniger als 15 h pro Woche während der Elternzeit für Sie sozialversicherungsrechtlich nachteilige Folgen haben kann. Verbindliche Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse."