Elternzeit: Müssen Sie sich auf Teilzeit statt Vollzeit einlassen?

Wünschen Sie sich auch endlich Klarheit, ob Sie sich darauf einlassen müssen, wenn eine Vollzeit-Mitarbeiterin während der Elternzeit nicht mehr Vollzeit, sondern in Teilzeit bei Ihnen arbeiten will? Wann Sie einen solchen Wunsch ablehnen dürfen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Sehen wir zunächst einmal davon ab, dass eine Vollzeittätigkeit während der Elternzeit in vielen Fällen gar nicht gewünscht ist. Selbst wenn der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin während der Elternzeit Vollzeit arbeiten wollte, dürfte sie das überhaupt nicht. Nach § 15 des einschlägigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist die Regel

Daher ist die Reduzierung der Arbeitszeit von Vollzeitkräften während der Elternzeit die absolute Regel. Das Gesetz sieht dafür vor, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung (die zeitliche Lage) bei Ihnen beantragen kann.

Über einen solchen Antrag Ihrer Mitarbeiter sollen Sie sich innerhalb von vier Wochen mit dem antragstellenden Mitarbeiter einigen. Wenn dies nicht gelingt, so sieht das Gesetz vor, dass der Mitarbeiter innerhalb der Elternzeit zweimal einen Anspruch auf Änderung der Arbeitszeit hat. Wenn Sie sich nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter eine gerichtliche Klärung herbeiführt.

Voraussetzungen für die Arbeitszeitverkürzung

Allerdings ist dieser Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit während der Elternzeit nicht ohne jede Voraussetzung. Für Sie wichtig sind folgende in § 15 Abs. 7 BEEG aufgeführten Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit:

  • Sie beschäftigen, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
  • dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  • der Anspruch wurde Ihnen sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

Das muss der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit umfassen

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Außerdem soll der Mitarbeiter die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Antrag angeben.

Wenn Sie den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ablehnen wollen, so muss dies innerhalb von vier Wochen schriftlich geschehen. Zu Ablehnung sind Sie z. B. berechtigt, wenn dem Wunsch des Arbeitnehmers dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein typisches Beispiel dafür ist es, wenn Sie zur Vertretung für die ursprünglich in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiterin eine andere Vollzeitkraft eingestellt haben. Sind nun weder diese noch andere Mitarbeiter bereit, ihre Arbeitszeit zu verringern, so besteht ein dringender betrieblicher Grund, der dem Wunsch der Arbeitnehmerin entgegensteht. Denn andernfalls hätten Sie auf einmal mehr Mitarbeiter im Betrieb, als Sie eigentlich benötigen.

Scheuen Sie sich also im Bedarfsfall nicht, einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit abzulehnen, wenn diesem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Beachten Sie, dass Sie dies innerhalb von vier Wochen schriftlich tun müssen. Auch die Angabe einer Begründung in ihrem Schreiben ist gesetzlich vorgeschrieben.