Kein endloses Wahlrecht bei der Reduzierung der Arbeitszeit

§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gibt den Mitarbeitern viel Einfluss. Wenn ein Mitarbeiter die Reduzierung seiner Arbeitszeit wünscht, kann er bei der Lage der neuen Arbeitszeiten entscheidend mitbestimmen. Das gilt aber nicht endlos lange. Irgendwann ist das Wahlrecht ausgeschöpft.

Recht zur Reduzierung der Arbeitszeit
Ein Arbeitnehmer, der länger als 6 Monate in einem Betrieb arbeitet, kann verlangen, dass seine Arbeitszeit reduziert wird. Er muss dies dem Arbeitgeber mindestens 3 Monate vor Beginn der reduzierten Arbeitszeit mitteilen. Dabei soll er auch gleich angeben, wie er sich die Verteilung der Arbeitszeit nach der Reduzierung wünscht.

Erörterung der Reduzierung der Arbeitszeit
§ 8 Abs. 3 TzBfG sieht vor, dass der Wunsch des Arbeitnehmers anschließend gemeinsam mit dem Arbeitgeber „erörtert“ wird. Ziel dieser Erörterung ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei zu einer einvernehmlichen Einigung über die neue Verteilung der Arbeitszeit kommen. Dabei ist die Position des Arbeitgebers aber nicht allzu stark. Denn der Arbeitgeber hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Reduzierung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Folgende betriebliche Gründe können die Ablehnung des Wunsches auf Reduzierung der Arbeitszeit rechtfertigen
– wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation
– wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs
– wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb
– Reduzierung verursacht unverhältnismäßige Kosten
– in einem Tarifvertrag festgelegte Ablehnungsgründe

Die Position des Arbeitnehmers ist durch die Entscheidung des BAG vom 24.06.2008, Az. 9 AZR 514/07, genauer definiert worden. Das BAG hat einerseits festgestellt, dass ein Arbeitnehmer den Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit davon abhängig machen kann, dass der Arbeitgeber der von ihm gewünschten neuen Verteilung der Arbeitszeit nach der Reduzierung zustimmt.  

Reduzierung der Arbeitszeit: Erörterung ist entscheidend
Andererseits kann der Arbeitnehmer auch nicht ständig neue Wünsche zur Verteilung der Arbeitszeit geltend machen. Entscheidend ist insoweit die oben angesprochene Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG. Der Arbeitnehmer kann auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden. Insbesondere ist es also nicht möglich, z. B. in dem späterem Prozess über die Reduzierung der Arbeitszeit ständig neue Verteilungswünsche geltend zu machen.

Achtung: Falle für Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber nicht spätestens 1 Monat vor Beginn der gewünschten Änderung diese schriftlich ablehnt, so wird die gewünschte Reduzierung und die gewünschte Neuverteilung der Arbeitszeit so wirksam, wie der Mitarbeiter sie beantragt hat. 

Checkliste zur Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG

 

geprüft?

Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG).

 

In dem Betrieb werden in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, ohne Auszubildende (§ 8 Abs. 7 TzBfG).

 

Der Arbeitnehmer hat seinen Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit 3 Monate im Voraus geltend gemacht (§ 8 Abs. 2 TzBfG).

 

Keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe (§ 8 Abs. 4 TzBfG).

 

Keine schriftliche Ablehnung des Arbeitgebers spätestens 1 Monat vor gewünschter Reduzierung (§ 8 Abs. 5 TzBfG).

 

Seit der letzten Reduzierung oder der letzten berechtigten Ablehnung eines Reduzierungswunsches sind mindestens 2 Jahre vergangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).