Direktionsrecht und Arbeitszeit: So bleiben Sie flexibel

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist ein gutes Instrument, um flexibel auf die arbeitszeitlichen Bedürfnisse im Unternehmen zu reagieren. Vorausgesetzt, Sie verkürzen es nicht ohne Not und beachten die wesentlichen Spielregeln.

Zu dem aus § 106 Gewerbeordnung abgeleiteten und allgemein für das Arbeitsrecht geltendem Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört u. a. die Festlegung von Zeit und Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

Sichern Sie so Ihr Direktionsrecht zur Arbeitszeit
Im Rahmen des Direktionsrechts können Sie immer dann bestimmen, wann die konkrete Arbeitszeit eines Mitarbeiters beginnt und endet, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen dazu enthält. Üblicherweise enthalten Arbeitsverträge lediglich das wöchentliche oder monatliche Volumen der Arbeitszeit. Dann können Sie im Rahmen des Direktionsrecht (und des Arbeitszeitgesetzes) bestimmen, wann die Arbeitszeit eines Mitarbeiters liegt.

Vermeiden Sie Regelungen im Arbeitsvertrag wie "Die Arbeitszeit ist von montags bis freitags jeweils von 09.00 – 15.00 Uhr“. Ihr Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit ist dadurch beendet.

Das gehört alles zum Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit
Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen enthält, können Sie kraft Ihres Direktionsrechts z. B. folgende Regelungen treffen:

  • An welchen Wochentagen arbeiten einzelne Mitglieder (inkl. der Anordnung gesetzlich zulässiger Arbeit an Sonntagen)
  • Wann beginnt die Arbeit, wann endet sie?
  • Wann sind Pausen zu nehmen?
  • Wechsel von Tag- zur Nachtschicht und umgekehrt.

Das sind die Grenzen des Direktionsrechts zur Arbeitszeit
Aber natürlich gibt es für das Direktionsrecht auch Grenzen. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang § 315 BGB. Danach darf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht – wie das Direktionsrecht zur Arbeitszeit – nur im "billigen Ermessen“ ausgeübt werden. Nur unter dieser Vorgabe werden die von Ihnen im Rahmen des Direktionsrechts zur Arbeitszeit getroffenen Regelungen verbindlich.

Das bedeutet im Klartext, dass Sie die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen müssen. So dürfen Sie z. B. einen Mitarbeiter nicht zur Arbeit an Sonntagen einteilen, wenn dieser aus religiösen Gründen sonntags frei haben will und Ihnen andere Möglichkeiten offen stehen (LAG Hamm, 8.11.2007, 15 Sa 271/07).

Und natürlich können Sie über das Direktionsrecht nicht das vertraglich vereinbarte Volumen der Arbeitszeit verändern und einen Mitarbeiter statt vertraglich vereinbarter Stunden 20 Stunden in der Woche nur 15 Stunden beschäftigen.