Direktionsrecht: Grenze ist der Arbeitsvertrag

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ermöglicht Ihnen, die Einzelheiten der Leistungen des Arbeitnehmers zu bestimmen. Sie können umfangreiche Anweisungen zur Art und Weise der Arbeitsleistung der Mitarbeiter machen. Die Grenze des Direktionsrechts ist aber der Arbeitsvertrag.

Wenn Sie also zum Beispiel im Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten festgelegt haben, können Sie nicht durch eine Anordnung im Rahmen Ihres Direktionsrechts die Arbeitszeiten einseitig ändern. Hierzu wäre entweder eine Änderungsvereinbarung erforderlich (die Sie auf jeden Fall schriftlich vornehmen sollten) oder aber eine Änderungskündigung.

Dies hat das Landesarbeitsgericht in Köln mit Urteil vom 11.12.2009 (Az.: 10 Sa 328/09) gerade noch einmal bestätigt.

Keine Änderung der Position durch Direktionsrecht
Ist ein Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag verbindlich für eine bestimmte Position eingestellt, so gibt diese Regelung im Arbeitsvertrag verbindlich die Grenze des Direktionsrechts für Sie vor. Erfolgte also zum Beispiel die Einstellung als Gruppenleiter, können Sie den Mitarbeiter nicht auf die Stelle eines Mitarbeiters ohne Personalverantwortung per Direktionsrecht versetzen.

Direktionsrecht: Nur bei Gleichwertigkeit der Position
Eine Versetzung können Sie im Rahmen des Direktionsrechts allenfalls dann anordnen, wenn die beiden Positionen gleichwertig sind. Folgende Kriterien sind dabei nach Ansicht des LG Köln bei Mitarbeitern mit Personalverantwortung entscheidend:

  • Anzahl der unterstellten Mitarbeiter
  • Umfang der Entscheidungsbefugnis über Mitarbeiter
  • Umfang der Entscheidungsbefugnis über den Einsatz von Sachmitteln
  • Einordnung in die Betriebshierarchie
  • Umfang der Vorgesetztenpositionen.