Direktionsrecht: So ermöglichen Sie die Beschäftigung mit geringer wertigen Tätigkeiten

Direktionsrecht besteht im Rahmen des Arbeitsvertrages
Grundsätzlich gilt, dass im Arbeitsvertrag das Aufgabengebiet beschrieben ist und dass Sie Mitarbeiter nur im Rahmen dieses Aufgabengebietes einsetzen können. Der Grafiker braucht also nicht in der Versandabteilung auszuhelfen. Daran ändert auch das Direktionsrecht erst einmal nichts, denn dieses besteht nur im Rahmen des Arbeitsvertrages.

Direktionsrecht: Erweitern Sie den Arbeitsvertrag
Durch einen kleinen Trick im Arbeitsvertrag eröffnen Sie sich aber die Möglichkeit, über das Direktionsrecht doch eine vorübergehende Änderung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Der Grafiker müsste dann also in der Versandabteilung aushelfen, wenn Sie das kraft Ihres Direktionsrechts anordnen.

So erweitern Sie Ihr Direktionsrecht
Nehmen Sie eine Klausel in den Arbeitsvertrag auf, die es Ihnen ermöglicht, Mitarbeitern vorübergehend einen anderen – auch geringer wertigen – Arbeitsplatz zuzuweisen. Diese Formulierung kann z.B. wie folgt lauten:

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer vorübergehend eine geringwertigere Tätigkeit zuweisen, soweit dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Macht er hiervon Gebrauch, so ist mindestens die bisherige Vergütung weiterzuzahlen.