Das gilt für die Entgeltfortzahlung beim Arztbesuch

Was gilt eigentlich bei der Entgeltfortzahlung, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit einen Arztbesuch erledigen muss. Je nach Fallgestaltung besteht dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder eben auch nicht.

Entgeltfortzahlung bei Arztbesuch: Plötzlich auftretende Beschwerden
Einfach ist die Situation, wenn der Mitarbeiter wegen plötzlich auftretender Beschwerden spontan einen Arzt aufsuchen muss. In der Regel wird der Arzt dann aufgrund der Beschwerden die Arbeitsunfähigkeit attestieren und es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Entgeltfortzahlung bei Arztbesuch: Zweifelsfall medizinisch notwendiger Arztbesuch
Wenn der der Arbeitnehmer aber nicht arbeitsunfähig ist, so kommt ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nur in Betracht, wenn der Arztbesuch zu dem konkreten Zeitpunkt medizinisch notwendig ist. Anspruchsgrundlage kann dann § 616 BGB sein. Ein persönlicher und unverschuldeter Verhinderungsgrund im Sinne dieser Regelung ist gegeben, wenn die ärztliche Versorgung zur Arbeitszeit erforderlich ist und der Mitarbeiter keinen Einfluss auf die Termingestaltung des Arztes hat. Beispiele dafür sind: Blutabnahme im nüchternen Zustand oder das Anfertigen von Röntgenaufnahmen. Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer auf die Termingestaltung des Arztes keinen Einfluss nehmen kann.

Entgeltfortzahlung bei Arztbesuch: Sprechstunden nur während der Arbeitszeit
Ein Anspruch auf (bezahlte) Freistellung kann auch bestehen, wenn der Arzt lediglich Sprechstunden anbietet, die innerhalb der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers liegen. Wenn sowohl Sprechstunden während als auch außerhalb der Arbeitszeiten angeboten werden, so muss der Arbeitnehmer zunächst versuchen, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen.

Tipp
Wenn in Ihrem Unternehmen Gleitzeit gilt, so brauchen Sie kaum mit Entgeltfortzahlung wegen Arztbesuchen rechnen. Denn dann werden die Mitarbeiter in aller Regel in der Lage sein, die jeweiligen Arbeitszeiten entsprechend flexibel mit den Sprechstunden der Ärzte zu koordinieren.