Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Arbeitnehmer haben aus verschiedenen Gründen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hier lesen Sie, wann und wie lange der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht und wie Sie die Entgeltfortzahlung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandeln müssen.

Die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Hier ist festgeschrieben, dass Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Wer bekommt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten alle Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass neben den vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und auch Minijobber im Krankheitsfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.

Ausgenommen vom Entgeltfortzahlungsanspruch sind dagegen Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und diesen Personenkreisen gleichgestellte Arbeitnehmer. Als Ausgleich für den fehlenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung erhalten diese Personengruppen vom Arbeitgeber einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt.

Wie hoch ist der Anspruch?
Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip. Dies bedeutet, dass der krankheitsbedingt abwesende Arbeitnehmer als Entgeltfortzahlung den Lohn erhält, den er erzielt hätte, wenn er gearbeitet hätte.

Die Entgeltfortzahlung unterliegt der Steuer- und Beitragspflicht, sodass die Abgaben weiterhin fällig werden. Obacht ist allerdings geboten, wenn Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge gezahlt werden. Hier gilt die Steuerfreiheit – und damit auch die Beitragsfreiheit nur, wenn in den entsprechenden Zeiten auch tatsächlich gearbeitet wurde. Da dieses im Falle der Entgeltfortzahlung nicht der Fall ist, unterliegen die ansonsten steuerfreien Zuschläge der Steuer- und Beitragspflicht.

Entgeltfortzahlung ist begrenzt
Die Dauer der Entgeltfortzahlung ist per Gesetz auf sechs Wochen begrenzt. Dies sind 42 Kalendertage. Dabei ist zu beachten, dass etwaige Vorerkrankungen, also Krankheiten mit derselben Diagnose, auf den sechswöchigen Zeitraum der Entgeltfortzahlung anzurechnen sind. Ferner besteht der Anspruch erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Dies hat zur Folge, dass Sie für neu ins Beschäftigungsverhältnis eingetretene Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung leisten müssen.

Sofern der Arbeitnehmer bereits innerhalb der letzen sechs Monate Entgeltfortzahlung wegen Krankheit erhalten hat, sollten Sie bei der Krankenkasse oder bei Minijobbern bei der Minijob-Zentrale anfragen, ob für den aktuellen Erkrankungszeitraum Vorerkrankungstage anzurechnen sind.

Für Sie in der Lohnabrechnung lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen zwei Entgeltfortzahlungszeiträumen nicht herstellen, daher sollten Sie in bestimmten Fällen eine Anfrage zu Vorerkrankungen an die Krankenkasse des Arbeitnehmers stellen.