Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit: Tipps für die Entgeltfortzahlung

Als Arbeitgeber haben Sie arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeitern sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung zu leisten; auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich länger andauert. Im Betriebsalltag entstehen aber immer wieder Fragen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung bzw. deren Dauer bei erneuter Erkrankung. Die wichtigsten Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Eines vorneweg: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht überhaupt erst dann, wenn der arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bei Ihnen beschäftigt ist. Mit anderen Worten: In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses brauchen Sie keine Entgeltfortzahlung zu leisten (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG).

Ist Ihr Mitarbeiter weniger als 6 Wochen arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft, ist die Sache relativ einfach: Sie leisten für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG).

Entgeltfortzahlung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Wenn der Mitarbeiter anschließend erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist, ergibt sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus dem etwas kompliziert formulierten § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Im Klartext bedeutet dies:

1. Variante bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
Der Mitarbeiter hat erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn zwischen dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate liegen.

Beispiel: Ihre Mitarbeiterin Sylvia S. war im Dezember 2010 und Januar 2011 insgesamt sieben Wochen wegen einer Sehnenentscheidung arbeitsunfähig und erhielt Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld von der Krankenkasse. Anschließend war sie sechs Monate "fit", um Mitte August erneut wegen derselben Sehnenentscheidung wieder auszufallen. Hier entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

2. Variante bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht auch dann, wenn seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind.

Beispiel: Sylvia S. erhielt bereits im Juni 2010 wegen einer Sehnenscheidenentzündung Entgeltfortzahlung. Sie fällt im August 2011 erneut wegen derselben Sehnenscheidenentzündung aus und es beginnt ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum für sechs Wochen.