Lesen Sie in diesem Artikel, wieso es bei einem neuen Arbeitsverhältnis eine Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung gibt.
Die Entgeltfortzahlung gibt es erst nach der Wartezeit
Die Entgeltfortzahlung Ihrer Mitarbeiter ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Dieses gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Wochenstundenzahl, also auch für Ihre Teilzeitkräfte und Minijobber.
Erst wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis vier Wochen (28 Kalendertage) ununterbrochen bestanden hat, zahlen Sie dem Arbeitnehmer wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Entgelt weiter (§ 3 Abs. 3 EFZG). In dieser "Wartezeit" erhält der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld, wenn er Mitglied einer Krankenkasse ist. Minijobber sind oft nicht selbst, sondern im Rahmen einer Familienversicherung gesetzlich krankenversichert. Sie erhalten dann kein Krankengeld von der Krankenkasse.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit 1.3.2016 neu bei Ihnen tätig. Er erkrankt arbeitsunfähig vom 10.3. bis 1.4.2016.
Wartezeit: 1.3. – 28.3.2016 keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, aber Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: 29.3. – 1.4.2016
Sonderregelung durch Tarifvertrag möglich
Es besteht allerdings die Möglichkeit in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung zu verkürzen oder gar ganz außer Kraft zu setzen.
Gelber Schein erforderlich
Auch wenn in den ersten vier Wochen eines neuen Beschäftigungsverhältnisses noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht, muss Ihnen der Arbeitnehmer trotzdem ein ärztliches Attest zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Wichtig zu wissen: Rechnen Sie die Wartezeit nicht an
Die Wartezeit rechnen Sie übrigens nicht auf den Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen an. Es besteht nämlich im Anschluss an die Wartezeit der volle Entgeltfortzahlungsanspruch für den Arbeitnehmer. Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt dann mit dem ersten Tag der fünften Beschäftigungswoche.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat am 1.3.2016 eine neue Beschäftigung aufgenommen. Er erkrankt innerhalb der Wartezeit ab 15.3.2016. Die Arbeitsunfähigkeit dauert bis 31.5.2016 an.
Wartezeit: 1.3. – 28.3.2016 keine Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber, aber Krankengeld von der Krankenkasse
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: 29.3. – 9.5.2016 (42 Kalendertage)
Keine Entgeltfortzahlung, aber Krankengeld ab 10.5.2016.
Das gibt es: Arbeitnehmer ab Beginn krank
Es ist sicher ein Ausnahmefall, aber Ausnahmen bestätigen ja bekanntlich die Regel. Was müssen Sie tun, wenn ein neuer Mitarbeiter sich gleich am ersten Arbeitstag krank meldet? Eigentlich ganz einfach, keinen Lohn zahlen in den ersten vier Wochen.
Haben Sie mit einem neuen Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag geschlossen und ist der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss aber vor Beschäftigungsbeginn erkrankt, müssen Sie grundsätzlich auch Entgeltfortzahlung leisten. Aber auch hierbei gilt natürlich die Wartezeit von vier Wochen. Sie beginnt dann aber nicht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern erst mit dem vertraglichen Beschäftigungsbeginn.
Beispiel:
Sie haben mit einem Minijobber am 15.3.2016 einen Arbeitsvertrag geschlossen und als Beschäftigungsbeginn den 1.4.2016 vereinbart. Am 29.3.2016 erkrankt der neue Mitarbeiter und ist erst am 2.6.2016 wieder arbeitsfähig.
Wartezeit vom 1.4. – 28.4.2014
Entgeltfortzahlung vom 29.4. – 1.6.2016
Übrigens: Ist der Arbeitnehmer bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages arbeitsunfähig und durchgehend arbeitsunfähig. So brauchen Sie auch nach der Wartezeit von 4 Wochen keine Entgeltfortzahlung zahlen.