Entgeltfortzahlung: Müssen Sie in jedem Fall wirklich zahlen?

Wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig ist, müssen Sie grundsätzlich Entgeltfortzahlung leisten. Die Belastungen für die Entgeltfortzahlung können Sie aber insbesondere in zwei Fällen vermeiden.

An der Entgeltfortzahlung kommen Sie vorbei, wenn der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit selbst verursacht hat. Dann besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten – etwa im Zusammenhang mit einem Unfall – verursacht wurde. Dann müssen Sie zwar zunächst Entgeltfortzahlung leisten, haben aber in gleicher Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher.

Derartige Fälle liegen besonders häufig im Zusammenhang mit Sport – oder Verkehrsunfällen vor. Hier sollten Sie in jedem Fall genau nachfragen, wie es zu der Arbeitsunfähigkeit und damit der Notwendigkeit zur Entgeltfortzahlung gekommen ist.

Keine Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeten Sportverletzungen
Nicht bei jeder Sportart führt eine Verletzung automatisch dazu, dass auch der Entgeltfortzahlungsanspruch untergeht. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter die anerkannten Sicherheitsregeln des jeweiligen Sportes nicht berücksichtigt hat oder eine unzureichende Ausrüstung benutzt hat. Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich streng.

Ähnliches gilt für die Entgeltfortzahlung, soweit es sich um eine besonders gefährliche Sportart gehandelt hat. Dies sind aber nur Ausnahmefälle. Anerkannt sind Bungee-Jumping und Kickboxen.

Entgeltfortzahlung bei Fremdverschulden
Ist der Mitarbeiter durch einen Dritten arbeitsunfähig geworden, zum Beispiel durch ein grob regelwidriges Foul beim Fußball, hat er einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Soweit Sie in diesem Zusammenhang Entgeltfortzahlung geleistet haben, geht dieser Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf Sie über.

Verweigern Sie gegebenenfalls die Entgeltfortzahlung
Sie können Ihren Mitarbeiter gegeben über die Entgeltfortzahlung verweigern, bis er Ihnen die notwendigen Angaben über den Schädiger gemacht hat, damit Sie ihren Schadensersatzanspruch durchsetzen können. Das Gleiche gilt natürlich auch für die Entgeltfortzahlung zum Beispiel nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall.