So funktioniert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine soziale Leistung des Arbeitgebers, die den kranken Arbeitnehmer versorgt, bevor die Krankenkasse nach sechs Wochen mit der Zahlung des Krankengeldes beginnt.

Sie gibt es in Deutschland bereits seit 1861 und zählt damit zu den ältesten gesetzlichen Einrichtungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes. Die gesetzlichen Vorschriften stellen immer Mindeststandards dar. Im konkreten Fall prüfen Sie bitte, ob für Sie persönlich weitergehende Rechte aufgrund von Tarifverträgen oder Ihres Arbeitsvertrages gelten.

Jeder hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für jeden Arbeitnehmer, unabhängig von seiner Arbeitszeit. Wichtig ist nur, dass die Arbeitsunfähigkeit, für die die Entgeltfortzahlung beansprucht wird, unverschuldet entstanden ist und dass das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber bereits seit vier Wochen besteht.

Kein Anspruch bei eigenem Verschulden

Wer sich selbst in Gefahr begibt und dadurch arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch darauf, dass sein Gehalt vom Arbeitgeber fortgezahlt wird. Wer also infolge Trunkenheit einen Verkehrsunfall verursacht und sich dabei verletzt, sich prügelt oder eine besonders gefährliche Nebentätigkeit ausübt, kann keine Entgeltfortzahlung beanspruchen. Sportunfälle gelten nicht als selbst verschuldet, wenn die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften beachtet wurden. Dies umfasst beispielsweise auch Sportarten wie Fallschirmspringen, Amateurboxen oder Skifahren.

Jede Krankheit zählt einzeln

Jede neue Krankheit löst einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen aus. Tritt dieselbe Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehrfach auf, entsteht jedoch kein neuer Anspruch.

Höhe des Arbeitsentgelts

Der Arbeitnehmer soll im Krankheitsfall nicht schlechter gestellt werden, als wenn er gearbeitet hätte. Deshalb erhält er eine Entgeltfortzahlung in Höhe seiner laufenden Bezüge einschließlich Zulagen, die in dieser Zeit angefallen wären. Es werden außerdem vermögenswirksame Leistungen und mutmaßlich entgangene Provisionen in die Entgeltfortzahlung eingerechnet.

Krankheit muss bescheinigt werden

Als Arbeitnehmer muss man dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und nach dem dritten Krankheitstag auch ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt im Übrigen auch bei Erkrankung im Ausland, z.B. im Urlaub. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung jedoch auch bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.

Entgeltfortzahlung bei einer Kur

Während einer Kur besteht ebenfalls ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern diese von der Sozialversicherung oder einem anderen Sozialleistungsträger bewilligt wurde.

Die Entgeltfortzahlung steht, besonders in Zeiten knapper Kassen, immer wieder auf dem Prüfstand. So wurde die Höhe in den neunziger Jahren auf 80% abgesenkt oder musste mit dem Verzicht auf Urlaub erkauft werden. Dies ist jedoch seit 1999 wieder vom Tisch. Wer mehr über die Besonderheiten der Entgeltfortzahlung erfahren möchte, kann sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informieren.