Wie lange Sie unter welchen Umständen Entgeltfortzahlung leisten müssen

Ist einer Ihrer Mitarbeiter arbeitsunfähig krank, müssen Sie für die vorliegende Krankheit bis zu 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung leisten. Darüber hinaus müssen Sie gemäß § 3 EFZG nur dann Entgeltfortzahlung leisten, wenn eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Erkrankung beruht oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind oder zwischen 2 Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Erkrankung mindestens 6 Monate liegen.

Wie lange Sie Entgeltfortzahlung leisten müssen

Beispiel 1
Ihr Mitarbeiter war vom 19.07.2007 bis zum 31.03.2008 arbeitsunfähig krank. Entgeltfortzahlung mussten Sie für 6 Wochen vom 19.07.2007 bis zum 29.08.2007 leisten. Ist er später wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig, hat er erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen.

Beruht die neue Arbeitsunfähigkeit jedoch auf derselben Erkrankung, müssen Sie nur dann Entgeltfortzahlung leisten, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit frühestens am 19.07.2008 beginnt, weil dann 12 Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit vergangen sind. Beginnt die erneute Arbeitsunfähigkeit vorher und dauert über den 19.07.2008 hinaus, hat der Mitarbeiter auch für die Zeit nach dem 19.07.2008 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (RAG, 14.3-2007, 5 AZR 514/06).

Beispiel 2
Ihr Mitarbeiter war vom 19.07.2007 bis zum 15.12.2007 arbeitsunfähig krank. Entgeltfortzahlung wie oben bis zum 29.08.2007. Wird er erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, hat er nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die neue Erkrankung frühestens am 16.06.2008 beginnt, weil dann 6 Monate seit dem 15.12.2007 abgelaufen sind.

Praxis-Tipp
Wenn sich ein Mitarbeiter nach 6-wöchiger Entgeltfortzahlung erneut krankmeldet und Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Arbeitsunfähigkeit auf demselben Grundleiden beruht, können Sie die Entgeltfortzahlung vorläufig verweigern. Der Mitarbeiter muss dann Tatsachen darlegen, die den Schluss erlauben, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Dazu muss er gegebenenfalls auch die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Er kann sich also nicht allein auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berufen.

Lässt sich eine Fortsetzungserkrankung jedoch nicht eindeutig nachweisen, geht das zu Ihren Lasten. Das heißt, es ist von einer neuen Erkrankung auszugehen, für die Sie nachträglich Entgeltfortzahlung gewähren müssen (LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2005, Az.: 18 Sa 165/05).