Betriebsratsvorsitzender kann wegen Beleidigung kaum gekündigt werden

Die Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrates ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Sie benötigen zur Kündigung die Zustimmung des Betriebsrates. Beleidigungen des Arbeitgebers durch die Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigen nur im Ausnahmefall eine Kündigung.

Das entschied das Arbeitsgericht Kassel. Ein Arbeitgeber hatte die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden beantragt. Der Betriebsrat hatte vorher die Zustimmung zur Kündigung seines Vorsitzenden abgelehnt (ArbG Kassel, Urteil vom 16.09.2010, Aktenzeichen: 7 BV 1/10)

Dem Streit war die beabsichtigte Kündigung eines anderen Arbeitnehmers vorausgegangen. Der Arbeitgeber hatte die Anhörung des Betriebsrates zu der Kündigung eingeleitet. Dieser hatte sie verweigert. Der Betriebsratsvorsitzende hatte in der Ablehnung geschrieben, dass die Verhaltenskontrollen des Arbeitgebers an die "dunkelsten Kapitel der jüngeren deutschen Geschichte" erinnerten. Vom Arbeitgeber anschließend darauf angesprochen, erläuterte er dies näher. Er bezog sich dabei sowohl auf die Überwachungsmethoden der DDR als auch auf die nationalsozialistische Diktatur. Der Arbeitgeber fühlte sich beleidigt und wollte den Betriebsratsvorsitzenden deshalb kündigen.

Unsachliche Äußerung des Betriebsrates rechtfertigt keine Kündigung
Das Arbeitsgericht stellte zunächst fest, dass die Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden unzulässig und unsachlich seien. Es hinterfragte weiter, ob der Betriebsratsvorsitzende geeignet sei, dieses Amt auszuüben. Gleichwohl ersetzte das Gericht nicht die nötige Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Für die Betriebsratsvorsitzenden sprach, dass er diese Äußerung im Rahmen seiner Amtstätigkeit gemacht habe. Hierbei müsse ihm ein weiter Spielraum auch zu deutlichen Formulierungen eingeräumt werden. Weiter profitierte der Betriebsratsvorsitzende davon, dass er 14 Jahre ohne Beanstandung in dem Unternehmen gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund hielt das Arbeitsgericht eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung für erforderlich. An dieser fehlte es.

Tipp: Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel kommt es sehr auf den Zusammenhang an, in dem die Äußerungen gefallen sind. Hätte der Betriebsratsvorsitzende die fraglichen Äußerungen nicht im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit gemacht, wäre die Situation evtl. anders zu bewerten. Dokumentieren Sie daher im Zweifel genau, in welchem Zusammenhang solche Äußerungen gemacht werden.