Lassen Sie besser die Finger vom PC des Betriebsrates

Sie meinen, alles in Ihrem Unternehmen gehört Ihnen und deshalb dürfen Sie überall ran? Da liegen Sie sicherlich nicht ganz falsch, ganz richtig ist es aber auch nicht. Das gilt selbst dann nicht automatisch, wenn Sie die Gegenstände bezahlt haben. Hierzu gehört auch der PC des Betriebsrates, von dem Sie lieber die Finger lassen sollten. Hier erfahren Sie mehr.

Wenn für die Arbeit des Betriebsrates ein PC erforderlich ist, so gehört dieser zu den Gegenständen, die Sie als Arbeitgeber zur Verfügung stellen müssen. § 40 Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass Sie die Kosten für die erforderlichen Aufwendungen des Betriebsrates zu tragen haben. Und hierzu gehört in vielen Fällen auch der PC des Betriebsrates und die notwendige Software.

Kosten für den PC des Betriebsrates tragen, heißt nicht Zugriff haben

Hüten Sie sich aber vor dem Gedanken, dass Sie jederzeit Zugriff auf den PC des Betriebsrates haben, nur weil Sie ihn auch bezahlt haben. Als Arbeitgeber sind Sie nicht befugt, einfach so auf den PC des Betriebsrates zuzugreifen. Der Betriebsrat ist auch nicht verpflichtet, Ihnen einen entsprechenden Zugang zu gewähren.

Auch ist das Arbeitsgericht nicht verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrates für Ihren Zugriff auf den PC des Betriebsrates zu ersetzen. Hierauf weist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 7. März 2012 (Az.: 4 TaBV 11/12) hin.

PC des Betriebsrates mit Unterlassungsanspruch geschützt

Greifen Sie gleichwohl auf den PC des Betriebsrates zu, so hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Diesen kann er gegen Sie vor dem Arbeitsgericht geltend machen.

Dies gilt selbst in ungewöhnlichen Fällen. In dem Ausgangsfall hatte der Arbeitgeber ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied verdächtigt, eine umfangreiche Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren während der Arbeitszeit angefertigt zu haben. Durch den Zugriff auf den PC des Betriebsrates sollte der Nachweis erbracht werden, wer wann diese Stellungnahme erstellt hatte. Der Arbeitgeber hielt dies für wichtig, weil er einen Arbeitszeitbetrug vermutete.

Aber selbst in einem solchen Fall, ist der PC des Betriebsrates für sie verbotenes Terrain, wie das LAG Düsseldorf feststellte. Auch wenn es schwer fällt, lassen Sie von dem PC des Betriebsrates besser die Finger.