Haben Betriebsrat-Mitglieder Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Kündigung?

Manchmal ist es nicht zu fassen: Die Vorsitzende eines Betriebsrates verlangte von ihrem Arbeitgeber 420.000 € Schmerzensgeld, weil er arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen sie ergriffen hatte. Und sie fühlte sich wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert. Aber vor dem Arbeitsgericht hatte sie keine Chance. Was das für Sie als Arbeitgeber bedeutet, lesen Sie hier.

Seit 2008 war die Frau Betriebsratsvorsitzende. Zum Jahreswechsel 2010/2011 kam es zu mehreren fristlosen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, u. a. wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit, Beleidigung und Bedrohung anderer Mitglieder des Betriebsrates. Der Betriebsrat hatte vorher den fristlosen Kündigungen ausdrücklich zugestimmt.

Gegen die Kündigungen hatte die Arbeitnehmerin geklagt. Die Verfahren waren noch nicht abgeschlossen, als sie in einem neuen Verfahren 420.000 € Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schäden verlangte. Als Begründung trug sie vor, der Arbeitgeber habe sie in mindestens 25 Fällen wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert.

Das wäre ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Diskriminierungen sah sie u. a. in den aus ihrer Sicht unberechtigten Abmahnungen und Kündigungen. Auch sei sie unter Druck gesetzt worden, den Betriebsratsvorsitz aufzugeben. Dieses Mobbing habe zu gesundheitlichen Beschwerden geführt.

Arbeitsgericht sah keinen Grund für Schmerzensgeld

Das Arbeitsgericht prüfte den von der Betriebsratsvorsitzenden vorgetragenen Sachverhalt. Im Ergebnis sahen die Richter aber keine Hinweise für eine verbotene Diskriminierung oder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Daher sprachen sie ihr auch kein Schmerzensgeld zu.

Der von der Betriebsratsvorsitzenden angesprochene Wunsch, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sorgen zu wollen, stellt auch keine Weltanschauung im Sinne des AGG dar. Insoweit kann es sich also nicht um eine Diskriminierung handeln, die Entschädigungen auslösen würde (Arbeitsgericht Wuppertal, Az.: 6 Ca 3382/11).

Das bedeutet für Sie

Zunächst einmal gibt es Mut, dass die Arbeitsgerichte allzu dreisten Forderungen von Arbeitnehmern auch einmal einen Riegel vorschieben. Darüber hinaus bedeutet das für Sie:

  • Nutzen Sie Ihre arbeitsrechtlichen Instrumente. Zulässige Abmahnungen und Kündigungen lösen keine Schmerzensgeldansprüche aus. Das hat das Arbeitsgericht ausdrücklich bestätigt.
  • Auch Betriebsratsmitglieder und –vorsitzende haben keinen Freibrief. Achten Sie bei allen Sanktionsmaßnahmen aber streng auf das Betriebsverfassungsgesetz. Insbesondere, wenn Sie Maßnahmen gegen Mitglieder des Betriebsrates ergreifen müssen, sollten Sie sich vorher beraten lassen.