Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht: Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates ist unwirksam

Die Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates ist nicht möglich - das hört man immer wieder. Das ist aber falsch und gehört zu den häufigsten Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht.

Kündigung: Betriebsrat muss angehört werden
Wie fast immer hat auch dieser Fall von Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht einen wahren Kern. Gemeint sind §§ 102, 103 BetrVG.

Diese Regelungen schreiben vor, dass eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates unzulässig ist. In die Liste der Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht ist diese Vorschrift deshalb geraten, weil "Anhörung" und "Zustimmung" verwechselt werden.

Als Arbeitgeber sind Sie lediglich verpflichtet, den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören, bevor Sie eine Kündigung aussprechen. Die Einzelheiten dieses Anhörungsverfahrens finden Sie in § 102 BetrVG. Seine Zustimmung ist dagegen meistens nicht notwendig, zu den Ausnahmen siehe unten.

Kündigung: Widerspruchsmöglichkeit des Betriebsrates =  Zustimmung?
Vielleicht ist dieser Fall der Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht auch dadurch entstanden, dass der Betriebsrat die Möglichkeit hat, einer Kündigung zu widersprechen. Dies allerdings nur aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründen. Und der Widerspruch führt auch nicht etwa dazu, dass die Kündigung unwirksam ist.

Die Folgen eines Widerspruchs des Betriebsrates sind in § 102 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG definiert. So müssen Sie dem gekündigten Arbeitnehmer eine Kopie des Widerspruchs des Betriebsrates mit der Kündigung aushändigen. Und – falls der gekündigte Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhebt – kann er verlangen, bis zum Abschluss des Prozesses weiter beschäftigt zu werden.

Kündigung: Zustimmung des Betriebsrates in besonderen Fällen
Aber keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt Situationen, in denen die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung zwingend erforderlich ist. Nur in diesen Fällen zählt das Zustimmungserfordernis nicht zu den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht. Entscheidend ist insoweit insbesondere § 103 BetrVG.

Vor einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrates, des Wahlvorstandes, eines Wahlbewerbers oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Hier ist dann tatsächlich Zustimmung und nicht Anhörung gemeint. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so können Sie diese aber durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.