Die Vorschriften zur Mitbestimmung greifen in Unternehmen, in denen Betriebsräte gewählt sind, in viele Personalprozesse ein. So sind auch bei der Personalplanung die Rechte der Mitarbeitervertretungen zu beachten. Dabei ist der Begriff Personalplanung durchaus weit zu fassen. Ob es sich um periodische oder um anlassbezogene Planungen handelt, ist dabei nicht von Bedeutung.
Wählen Sie den richtigen Zeitpunkt
Stellen Sie lediglich vage
Überlegungen an, mit welchem Personal Sie in das nächste Jahr gehen
wollen, oder ob Sie eventuell Tätigkeiten ausweiten oder reduzieren
wollen, ist es für eine Unterrichtung des Betriebsrates noch zu früh.
Solche Vorüberlegungen rechtfertigen noch nicht den Tatbestand der
Mitbestimmung. Legen Sie jedoch konkrete Personalzahlen fest, z.B.
aufgrund einer Produktionsplanung, liegt eine Personalplanung vor und
muss mit dem Betriebsrat beraten werden.
Betriebsrat muss reagieren können
Das Gesetz verlangt, dass der Betriebsrat im Falle einer vorliegenden Planung rechtzeitig unterrichtet wird. Das bedeutet konkret, dass er auf die vorgelegten Planungen reagieren kann. Er muss Gelegenheit haben, diese inhaltlich zu durchdringen und ggf. seine eigenen Vorstellungen formulieren können.
Informieren Sie umfassend
Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, den Betriebsrat umfassend zu informieren. Das heißt, er muss in der Lage sein, die Entscheidungsfindung nachvollziehen zu können. Er muss außerdem beurteilen können, welche Auswirkungen die vorgelegten Planungen auf die von ihm vertretenen Beschäftigten haben.
Besonders in großen Unternehmen sollte die Unterrichtung der Betriebsräte zur Personalplanung in einem festgelegten Verfahren ablaufen. Konkret benannte Ansprechpartner sollten als Kontaktstellen für den Betriebsrat zur Verfügung stehen und die Beratungen übernehmen. Eine zu starke Dezentralisierung birgt die Gefahr einer widersprüchlichen oder unvollständigen Kommunikation, was am Ende die Umsetzung der in der Personalplanung festgelegten Maßnahmen gefährden könnte. Letztlich lebt auch dieser Teil der Mitbestimmung von einem beiderseitigen Vertrauensverhältnis. Nur wenn dieses gegeben ist, wird der Arbeitgeber umfassende Informationen bereitstellen und der Betriebsrat auf dessen Vollständigkeit vertrauen.