Der Betriebsrat darf die Personalstatistik jederzeit einsehen

Viele Unternehmen führen eine Personalstatistik, sie erheben Personaldaten, um den Soll-Personalstand mit dem Ist-Zustand abzugleichen. Eine solche Personalstatistik ist für den Betriebsrat besonders interessant. Denn die Personalstatistik zeigt zum Beispiel sehr genau, wann er die Einstellung eines neuen Mitarbeiters oder auch wann er eine Weiterbeschäftigung befristet eingestellter Kollegen fordern kann.
Die Personalstatistik in der Praxis
Wird in einem Betrieb eine solche Personalstatistik geführt, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Vorlage (Landesarbeitsgericht (LAG) Hannover, Urteil vom 4. Juni 2007, Az.: 12 TaBV 56/06).
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber, der mehrere Einrichtungen im Gesundheitsdienst in verschiedenen Städten betrieb, seinem Betriebsrat die monatliche Personalstatistik bis zum Jahr 2004 zu Verfügung gestellt. Seit Mitte des Jahres 2004 verweigerte er die Herausgabe der Personalstatistik. Und zwar mit der Begründung, dass der Betriebsrat von seinem Büro aus unmittelbaren Zugriff auf das bestehende Zeiterfassungs- und Dienstplanungssystem habe. Aus diesem System generiert der Arbeitgeber die monatliche Personalstatistik, jeweils herunter gebrochen auf die einzelnen Einrichtungen.
Der Arbeitgeber hielt die Tatsache, dass der Betriebsrat anhand der EDV-gestützten Zeiterfassungssysteme vollständige Informationen erhalten konnte, für ausreichend.
Betriebsrat verlangt Einsichtnahme in die Personalstatistik
Der Betriebsrat wollte aber weiterhin die Personalstatistik in Form einer aufbereiteten Auswertung erhalten. Er begründete dieses Verlangen damit, dass er seine Aufgaben nur unter Hinzuziehen der Personalstatistik der einzelnen Einrichtungen bewältigen könne.
Ohne diese Angaben könnte nicht überprüft werden, ob die einrichtungsbezogenen Stellenplätze eingehalten würden.

Gericht: Betriebsrat darf Personalstatistik einsehen

Das LAG Hannover teilte die Auffassung des Betriebsrats. Es sprach ihm deshalb einen Anspruch auf Vorlage der Personalstatistiken für die einzelnen Einrichtungen sowohl nach § 80 Abs. 2 Satz 2 als auch nach § 92 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Zur Begründung zogen die Richter das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hinzu. Danach hat der Betriebsrat im Hinblick auf den Beginn und das Ende der Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie bei der Erstellung der Dienstpläne ein Mitbestimmungsrecht.
Der personelle Soll-Bestand ist Ergebnis einer Personalplanung. Die Personalstatistik dient dazu, die Personalplanung mit dem Ist-Zustand abzugleichen. Auch dieser monatliche Abgleich ist ein Element der Personalplanung, entschieden die Richter.
Praxis-Tipp
Erstellt ein Arbeitgeber eine Personalstatistik und hat er diese bisher nicht zur Verfügung gestellt, kann der Betriebsrat ab sofort ein regelmäßiges Aushändigen der Personalstatistik verlangen. Denn nur so hat der Betriebsrat eine gute Argumentationsgrundlage, wenn der Arbeitgeber nur eine Teilzeitkraft einstellen will, die Beschäftigungslage aber eine Vollzeitkraft rechtfertigt.