Ausbildungsvertrag anfechten: Das geht im Ausnahmefall

Verträge kann man in bestimmten Fällen anfechten. Das gilt auch für den Ausbildungsvertrag. Allerdings müssen hierzu gewisse Voraussetzungen vorliegen: Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung heißen hier die relevanten Stichpunkte. Eine erfolgreiche Anfechtung muss sich auf eine der Voraussetzungen stützen.

Theoretisch können beide Seiten – Sie und der Auszubildende – den Ausbildungsvertrag anfechten. Allerdings geht das nicht so ohne Weiteres. Es muss schon etwas Außergewöhnliches passiert sein.

Aus diesen Gründen kann der Ausbildungsvertrag erfolgreich angefochten werden:

  • Es liegt ein Irrtum vor: Eine solche Voraussetzung wäre dann gegeben, wenn durch einen Schreibfehler offensichtlich falsche Angaben im Ausbildungsvertrag gemacht wurden. Eine Vergütung von 6.000 EUR monatlich – vorgesehen waren 600 EUR monatlich – ist beispielsweise ein Grund für Sie, den Ausbildungsvertrag anzufechten. Der Azubi könnte nicht auf die Zahlung von 6.000 EUR bestehen.
  • Der Ausbildungsvertrag kam durch arglistige Täuschung zustande: Auch so etwas kommt schon mal vor. Beispiel: Ein Bewerber manipuliert seine Zeugnisse. Ihm gelingt es, mit einem Bildbearbeitungsprogramm gute Noten dort zu platzieren, wo zuvor schlechte standen. Kommen Sie dahinter, dann können Sie den Ausbildungsvertrag ebenfalls erfolgreich anfechten.
  • Der Ausbildungsvertrag kam mit Hilfe einer Drohung zustande: Wird für einen Vertragspartner vom anderen eine negative Konsequenz für den Fall angedroht, dass er den Vertrag nicht unterschreibt, dann ist der Vertrag ebenfalls anfechtbar. Diese Möglichkeit kann für Ausbildungsverträge allerdings vernachlässigt werden.

Geregelt wird die Anfechtung von Verträgen in den Paragraphen 119 bis 124 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).  

Besonderheit bei der Anfechtung eines Ausbildungsvertrages
Wird der Ausbildungsvertrag angefochten, wenn die Ausbildung bereits begonnen hat, dann kann keine Leistung, die bereits erbracht wurde, zurückgefordert werden. Die Anfechtung hat keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Anfechtung selbst.