Dabei hat die Anfechtung des Arbeitsvertrags einige Vorteile gegenüber der Kündigung. Denn die Beschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten zum Beispiel nicht für die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Daher ist es mit einer Anfechtung mitunter leichter, die gewünschten Rechtsfolgen – nämlich die Lösung vom Arbeitsvertrag– zu erreichen.
Anfechtung des Arbeitsvertrags führt dazu, dass der Vertrag von vornherein nichtig ist
Wird die Anfechtung also ausgesprochen, bevor der Arbeitsvertrag vollzogen wird (zum Beispiel mit der Arbeit begonnen wird), wird der Arbeitsvertrag rückwirkend beseitigt. Für beide Seiten entstehen keine Rechtsfolgen, also zum Beispiel keine Pflicht zur Arbeit und keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung.
Das ist sachgerecht, soweit die Anfechtung erklärt wird, bevor der Arbeitsvertrag in Vollzug gesetzt wird. Anders ist die Situation allerdings, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer bereits mit seiner Arbeitsleistung begonnen hat. Würde man jetzt den Arbeitsvertrag rückwirkend für nichtig erklären, so hätte er zwar gearbeitet, aber keinen vertraglichen Anspruch auf Entgelt. Dies wird berechtigterweise als nicht fair empfunden.
Rechtsfolgen der Anfechtung nur für die Zukunft
In solchen Fällen gelten daher die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses. Dieses kann grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt werden. Im Klartext bedeutet das, dass der Arbeitsvertrag so behandelt wird, als sei er nicht fehlerhaft gewesen.
Man tut also so, als ob das Arbeitsverhältnis trotz Anfechtung in der Vergangenheit bis zur Anfechtung wirksam gewesen sei. Die Anfechtung entfaltet dann ausnahmsweise nur Rechtsfolgen für die Zukunft. Sie wirkt ab dem Zeitpunkt der Anfechtungserklärung. Geleistete Arbeit müssen Sie also bezahlen.