Wann Sie einen Arbeitsvertrag wegen Irrtums anfechten können

Als Arbeitgeber müssen Sie sich genauso wie Ihr Arbeitnehmer an einmal geschlossene Arbeitsverträge halten. Ein Recht zum Rücktritt vom Arbeitsvertrag gibt es grundsätzlich nicht, es sei denn, Sie hätten dieses gesondert vereinbart. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer Anfechtung vom Arbeitsvertrag zu lösen. Dafür sind einige Voraussetzungen einzuhalten.

Geregelt ist die Möglichkeit zur Anfechtung vom Arbeitsvertrag im BGB. Dort sind auch die einzelnen Anfechtungsgründe festgelegt.

Denn das ist schon die erste Voraussetzung für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages: Sie brauchen einen gesetzlich anerkannten Anfechtungsgrund. Nur dann können Sie sich ausnahmsweise vom Arbeitsvertrag lösen.

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums
Der klassische Fall für eine Anfechtung ist, dass ein Irrtum beim Abschluss eines Arbeitsvertrages vorlag. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Ihnen gar nicht bewusst war, dass Sie einen Arbeitsvertrag abschließen. In der Praxis ist das bei Arbeitsverträgen jedoch sehr selten.

Anfechtung wegen Kalkulationsirrtums
Etwas häufiger kommt schon der so genannte Kalkulationsirrtum vor. Der liegt zum Beispiel dann vor, wenn Ihnen bei Vertragsabschluss die Auswirkungen nicht bekannt waren. Ein typisches Beispiel wäre, wenn Sie die Regelung für die Überstundenvergütung anders verstanden haben, als sie niedergeschrieben ist. Aber Vorsicht: Der Kalkulationsirrtum ist in der Regel kein tragfähiger Grund für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages. Denn Sie haben genau das erklärt, was Sie erklären wollten (Überstundenzuschlag pro Stunde 45 %). Das die Regelung für Sie ungünstiger ist als ursprünglich angenommen, stellt keinen Grund für eine Anfechtung dar. Das ist Ihr Risiko.

Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen verkehrswesentlicher Eigenschaft
Dies ist der für die Anfechtung eines Arbeitsvertrages häufigste Irrtum. Sie sind dann zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt, wenn Sie sich über solche Eigenschaften des Arbeitnehmers geirrt haben, die für das Arbeitsverhältnis wesentlich sind. Anfechtungsgrund ist in diesen Fällen häufig, dass Sie keine Informationen über Eigenschaften des Bewerbers haben, die für die Beurteilung ob er für den geplanten Job geeignet ist, von Bedeutung sind. Typische Beispiele sind:

  • Sie kennen Vorstrafen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei einem Bewerber als Kraftfahrer nicht.
  • Das gleiche gilt bei Vorstrafen wegen Delikten bei der Bewerbung um eine Stelle als Kassierer.
  • Schwerbehinderung kommt als Eigenschaft in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag (wenn Sie die Schwerbehinderung erkannt haben, gilt dies nicht).

Die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin ist übrigens keine Eigenschaft, die zu Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigt. Selbst wenn Sie also davon ausgegangen sind, dass eine Bewerberin nicht schwanger ist, kommen Sie mit der Anfechtung nicht weiter.

Wie Sie eine Anfechtung erklären und welche Folgen das hat, lesen Sie in weiteren Artikeln dieser Artikelserie.