Aufhebungsvertrag: Anfechtung durch den Arbeitnehmer meist aussichtslos

Denn gegen den einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag kann der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreichen. Wenn er sich von dem Aufhebungsvertrag wieder lösen will, bleibt ihm nur die Anfechtung des Vertrages. Häufig handelt es sich dabei um eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung oder Bedrohung beim Abschluss des Aufhebungsvertrages (§ 123 BGB).

Die Rechtsprechung steht dabei eher auf Seiten des Arbeitgebers. Häufig argumentieren die Mitarbeiter, ihnen sei mit der Kündigung gedroht worden, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Dies alleine berechtigt in der Regel nicht zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages.

Die Gerichte gehen davon aus, dass Sie als Arbeitgeber durchaus mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen können, falls der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn in der jeweiligen Situation ein "vernünftiger" Arbeitgeber die Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Hohe Hürden für die Anfechtung des Aufhebungsvertrages
Vor diesem Hintergrund wird der Arbeitnehmer mit der Anfechtung des Aufhebungsvertrages nur dann gewinnen können, wenn er nachweisen kann,

  • dass ihm der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat und
  • dass diese Kündigung unwirksam gewesen wäre.

In der Praxis ist dies sehr schwierig. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dies gerade noch einmal bestätigt (Urteil vom 8.12.2009). Auch in dem Fall wurde eine Arbeitnehmerin unter Androhung einer fristlosen Kündigung dazu gebracht, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Nachdem sie sich mündlich dazu bereit erklärt hatte, musste sie 20 Minuten warten. In dieser Zeit wurde der Aufhebungsvertrag ausgefertigt. Sie unterschrieb ihn anschließend. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht versagten die später erklärte Anfechtung.