Der Aufhebungsvertrag: So unterstützen Sie Ihre Kollegen wirkungsvoll

In Zeiten der Wirtschaftskrise sind Kündigungen unausweichlich. Arbeitgeber beenden ein Beschäftigungsverhältnis bevorzugt durch einen Aufhebungsvertrag, da Kündigungen immer häufiger Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Der große Nachteil beim Aufhebungsvertrag: Häufig müssen Arbeitnehmer finanzielle Einbußen in Kauf nehmen. Damit Sie Ihren Kollegen mit Rat und Tat zur Seite stehen können, lesen Sie im Folgenden das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag.

Aufhebungsvertrag: Unterschied zur Kündigung
Ein Aufhebungsvertrag ist ein zwischen einem Ihrer Kollegen und Ihrem Arbeitgeber geschlossener Vertrag. In diesem wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Anders als bei der Kündigung ist bei einem Aufhebungsvertrag eine Übereinkunft zwischen Ihrem Arbeitgeber und dem Kollegen notwendig. Beide müssen die Beendigung wollen.

Aufhebungsvertrag: So sieht es in der Realität aus
Nicht selten werden Arbeitnehmer allerdings mit „Zuckerbrot und Peitsche" dazu gebracht, ein vorbereitetes Aufhebungsvertragsformular freiwillig zu unterschreiben. Aber selbst wenn einem Aufhebungsvertrag Verhandlungen vorausgehen, ergeben sich meist Probleme. In der Regel ist der Arbeitnehmer in der schwächeren Verhandlungsposition. Er kann seine Interessen nicht so gut vertreten. Denn häufig geht es um seine Existenz oder seinen Lebensstandard. Das macht ihn erpressbar.

Aufhebungsvertrag: Welche Aufklärungs- und Hinweispflichten hat Ihr Arbeitgeber?
Ein schwerwiegendes Problem im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag ist das Risiko, dass der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit verhängt bekommt. Das kann zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer für bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld erhält. Je nachdem, in welcher Situation sich der Arbeitnehmer befindet, kann das durchaus existenzgefährdend sein.

Um den Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu schützen, hat die Rechtsprechung dem Arbeitgeber bestimmte Aufklärungspflichten auferlegt. Kommt er diesen nicht nach, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Wie Ihr Kollege einen Aufhebungsvertrag angreifen kann
Ein einschlägiges gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Wie jeder andere Vertrag kann allerdings auch ein Aufhebungsvertrag nachträglich angefochten werden, wenn es einen  einschlägigen  Anfechtungsgrund (z.B. Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung) gibt.

Aufhebungsvertrag: Praxis-Tipp
Ein Widerrufsrecht kann beim Aufhebungsvertrag – sofern es nicht tariflich geregelt ist – auch in einer freiwilligen Vereinbarung geregelt werden. Versuchen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Sollte sich Ihr Arbeitgeber darauf nicht einlassen, raten Sie Ihren Kollegen, im jeweiligen Aufhebungsvertrag individuell ein Widerrufsrecht (z.B. binnen 14 Tagen) zu vereinbaren.

Aufhebungsvertrag: Diese Rechte haben Sie als Betriebsrat
Als Betriebsrat haben Sie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine vorherigen Anhörungsrechte wie bei einer Kündigung. Die Modalitäten des Aufhebungsvertrags darf Ihr Arbeitgeber aber mit dem Kollegen allein besprechen. Deshalb sollten Sie Ihren Kollegen durch umfassende Informationen so auf die Verhandlungen vorbereiten, dass sie jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten verlaufen.