Was ein Aufhebungsvertrag für Ihr Arbeitslosengeld bedeutet

Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sollte immer gut überlegt werden, da die Konsequenzen für das Arbeitslosengeld gravierend sein können. Eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen ist nicht unüblich, wenn die Arbeitsaufgabe freiwillig erfolgt. Dennoch gibt es auch Wege, trotz eines Aufhebungsvertrags Arbeitslosengeld zu erhalten.

Manchmal ist eine Kündigung durch den Arbeitnehmer unabdingbar: Der Job gefällt nicht mehr, eine Auszeit steht an, eine berufliche Veränderung hin zur Selbstständigkeit oder der Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis. Je nach Kündigungsgrund gibt es verschiedene Regeln, was das Arbeitslosengeld angeht.

Eine Alternative zur Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag, der in beidseitigem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Er beendet das Arbeitsverhältnis zu einem selbst gewählten Datum, frei von Kündigungsfristen und wirkt zumindest auf dem Lebenslauf besser als eine Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgeht.

Die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gilt bis zu 12 Wochen

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer aber für einen Aufhebungsvertrag, zählt das zunächst so, als hätte er seinen Job gekündigt. Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ein Grund für eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, das nur dann ausgezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer unfreiwillig seinen Job verloren hat.

Bis zu 12 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen die Zahlungen des Arbeitslosengeldes während einer Sperrfrist und auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verkürzt sich in der Regel durch eine Arbeitsaufgabe um ein Viertel. Da ein Aufhebungsvertrag zunächst bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seiner Arbeitsaufgabe zustimmt, ist er nicht unfreiwillig in die Arbeitslosigkeit geraten und wird deshalb gesperrt.

Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrag

Arbeitnehmer sollten sich also gut überlegen, ob sie ihren Job wirklich kündigen oder durch einen Aufhebungsvertrag beenden wollen, da die finanziellen Auswirkungen gravierend sein können. Dennoch gibt es auch ein paar Tipps und Tricks, mit denen trotz Aufhebungsvertrag direkt nach der Beendigung der Anstellung das volle Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Geht der Aufhebungsvertrag nämlich zum Beispiel vom Arbeitgeber aus oder schafft es der Arbeitnehmer sich mit dem Arbeitgeber darauf zu einigen, dass dieser kommuniziert, dass er ihn eh gekündigt hätte, dann gelten die Sperrfristen für das Arbeitslosengeld nicht.

Die Unwillkürlichkeit des Aufhebungsvertrags muss der Agentur für Arbeit bewiesen werden

Auch wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber für den Beschäftigten aufgrund zu befürchtender beruflicher oder sozialer Benachteiligungen nicht möglich war und nun der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitnehmer keine Sperrzeit.

Hat ein Arbeitnehmer einen triftigen Grund seinen Vertrag aufheben zu wollen, führt dies ebenfalls dazu, dass er keinen Sperrfristen unterliegt, die das Arbeitslosengeld betreffen. Wichtig ist, der Agentur für Arbeit nachweisen zu können und zu müssen, dass der Aufhebungsvertrag unwillkürlich abgeschlossen wurde.

Arbeitnehmer sollten in solchen Fällen einen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit frühzeitig informieren und den Grund für den Aufhebungsvertrag durchsprechen. Erst dann sollten sie den Vertrag unterschreiben. 

Ein Aufhebungsvertrags sollte niemals einfach so unterschrieben werden

Arbeitnehmer, denen vom Chef statt einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, obwohl sie das Unternehmen gar nicht verlassen wollen, sollten vorsichtig sein. Durch einen Aufhebungsvertrag kauft sich der Chef vom Kündigungsschutz frei und der Aufhebungsvertrag sieht vielleicht auf dem Papier besser aus, kann aber bei falschen Formulierungen zur Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen.

Ein Aufhebungsvertrag sollte daher immer genau geprüft werden und nicht spontan oder unter Druck unterschrieben werden. Im Gegensatz zu einer Kündigung kann er nämlich nicht im Nachhinein angefochten werden, da er das beidseitige Einverständnis der Arbeitsaufgabe voraussetzt.

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