Arbeitszeitbetrug kann auch bei Betriebsratsmitgliedern zur Kündigung führen

Wenn Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst erfassen dürfen, gewähren Sie Ihnen damit einen gewissen Vertrauensvorschuss. Denn diese Arbeitszeiten sind dann Grundlage für die Abrechung. Wird dieses Vertrauen enttäuscht und kommt es zum Arbeitszeitbetrug, kann eine Kündigung möglich sein. Und das gilt auch gegenüber Mitgliedern des Betriebsrates.

Das Arbeitsgericht Frankfurt bestätigte die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Arbeitszeitbetruges mit der Entscheidung zum Az. 7 Ca 3552/10.

Hintergrund war das Schneechaos Anfang 2010. Die Arbeitnehmerin wollte zu einer Betriebsratssitzung in der Firmenzentrale nach Duisburg. Allerdings hatte sie aufgrund des Schneechaoses Probleme mit der Bahn von Frankfurt nach Dusinburg zu kommen. Die Fahrt brach sie nach 6,5 Stunden ab und fuhr zurück. So weit, so gut: Gegenüber ihrem Arbeitgeber gab sie jedoch an, dass sie an dem Tag 12 Stunden in Duisburg gewesen sei. Der Arbeitgeber sah hierin einen Arbeitszeitbetrug und sprach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Dieser Einschätzung schloss sich das Arbeitsgericht an und billigte die Kündigung wegen des Arbeitszeitbetruges. Die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung sah das Gericht wegen der Schwere der Tat nicht.

Woran Sie bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern denken sollten
Anders als bei "normalen" Arbeitnehmern müssen Sie bei der beabsichtigten Kündigung von Betriebsratsmitgliedern den Betriebsrat nicht nur anhören. Es muss sogar seine Zustimmung vorliegen, § 103 BetrVG. Wird diese verweigert, so können Sie beim Arbeitsgericht die Erstezung der Zustimmung beantragen. Und darüber hinaus kommt eine Kündigung nur dann in Frage, wenn Tatsachen vorliegen, die Sie zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 15 Kündigungsschutzgesetz). Eine Straftat wie ein Arbeitszeitbetraug gehört aber dazu.