Schaffen Sie sich einen Überblick über die für sie geltenden Grundlagen
Entscheidend sind die Vorgaben im Arbeitszeitgesetz. Allerdings darf davon im gewissen Umfang durch einen Tarifvertrag oder durch eine auf einen Tarifvertrag basierende Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Wenn also für Ihre Arbeitsverhältnisse Tarifverträge anwendbar sind, so prüfen Sie zunächst, ob dort Sonderregelungen enthalten sind.
Acht Stunden Arbeit am Tag
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich 8 Stunden an Werktagen (montags bis samstags) arbeiten. Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen oder sonst gemachte Pausen gehören nicht zu der Arbeitszeit, werden als auf die 8 Stunden nicht angerechnet. Gesetzlich dürfen daher maximal 46 Stunden in der Woche (6 Werktage x 8 Stunden) gearbeitet werden. Ihr Arbeitsvertrag kann jedoch kürzere Wochenarbeitszeiten vorsehen.
Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden am Tag
Allerdings kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu maximal 10 Stunden verlängert werden. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Möglich ist es nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich maximal gearbeitet werden. Damit liegt die gesetzliche Höchstarbeitszeit innerhalb eines 24-wöchigen Ausgleichszeitraums bei 1.152 Stunden (6 Werktage x 8 Stunden x 24 Wochen).
11 Stunden Ruhezeit
Hat ein Arbeitnehmer die höchst zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden gearbeitet, so ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben.
So rechnen Sie richtig
Wichtig: Die richtige Berechnung der Arbeitszeit erfolgt jeweils auf Basis eines 24stündigen Arbeitstages und ist für jeden Mitarbeiter individuell zu ermitteln.
Beispiel: Die Frühschicht beginnt am Montag um 7:00 Uhr. Der Arbeitstag des Arbeitnehmers endet damit also um 7:00 Uhr des Dienstags. Innerhalb dieser Zeitspanne Montag, 7:00 Uhr, bis Dienstag, 7:00 Uhr, darf der Arbeitnehmer also grundsätzlich maximal 8 Stunden arbeiten (Ausnahmen siehe oben).
So rechnen Sie bei wechselndem Beginn
Etwas komplizierter wird es, wenn der Beginn der Arbeitszeit des Arbeitnehmers unterschiedlich gestaltet ist.
Beispiel: Arbeitszeit am Montag von 7:00 bis 16:00 Uhr (8 Stunden Arbeitszeit, Rest: Pause), Arbeitszeit am Dienstag von 06:00 bis 15:00 Uhr (8 Stunden Arbeitszeit, Rest: Pause). Damit endet der Arbeitstag vom Montag am Dienstag um 7:00 Uhr (24 Stunden nach Arbeitsaufnahme am Montag).
Da die Arbeit am Dienstag bereits früher, also um 6:00 Uhr, aufgenommen wurde, müssen Sie darauf achten, dass innerhalb dieser 24 Stunden nicht die Grenze von 10 Stunden überschritten wird. In den Beispielsfall wäre das nicht gegeben.
Es wurden innerhalb des Zeitraums von 24 Stunden nur 9 Stunden gearbeitet (die 1 Stunde vom Dienstag 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr ist beim Arbeitstag des Montags noch zu berücksichtigen). Problematisch wäre es, wenn der Arbeitnehmer am Dienstag nicht um 6:00 Uhr, sondern schon um 4:30 Uhr begonnen hätte. Dann wäre der maximal zulässige zehnstündige Arbeitstag überschritten.