Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist endgültig

Oft beendet ein Vergleich ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Anders als bei einem Urteil, das in der Regel nur einer Seite Recht gibt, geben bei einem Vergleich beide Seiten etwas nach.

Schließen Sie einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, so hat dies dieselben Wirkungen wie ein Urteil. Zum Beispiel kann die Zwangsvollstreckung daraus betrieben werden. Aber auch wenn ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt wird, sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie diesen Vergleich wirklich abschließen wollen. Denn ist er einmal in Kraft, so können sich beide Seiten nur noch sehr schwer davon trennen. Ein "Zurück" gibt es nur selten.

Gerade in Kündigungsschutzsachen sind die Richter gesetzlich sogar verpflichtet, zunächst einen Vergleich zum Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht anzustreben. Unter anderem deshalb ist er eines der häufigsten Instrumente, um ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu beenden. Oftmals werden damit sachnähere Lösungen gefunden als mit dem einseitigen Urteil.

Vorschnell sollte man einen Vergleich von Arbeitsgericht aber nicht akzeptieren. Denn ein Rücktritt von dem Vergleich ist in aller Regel nicht möglich. Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist quasi nichts anderes als ein Vertrag. Und auch von diesem können Sie ja nicht ohne Weiteres zurücktreten.

Entschieden hat das jetzt das Landgericht Coburg (Urteil vom 9.3.2010,
Az. 22 O 779/09). Das Gericht betonte, dass es keine Rücktrittsmöglichkeit von dem Vergleich geben würde. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite sich nicht an den Vergleich hält.

In einem solchen Fall müssen Sie die Zwangsvollstreckung direkt aus dem Vergleich, der vor dem Arbeitsgericht geschlossen wurde, betreiben. Und das können Sie auch, weil der Vergleich vor dem Arbeitsgericht insoweit genauso wirkt wie ein Urteil. Auch wenn diese Feststellung von einem Landgericht und nicht von einem Arbeitsgericht kommt, lassen sich die Grundsätze ohne Weiteres auch auf einen Vergleich übertragen, der vor dem Arbeitsgericht geschlossen wurde.

Tipp: In diesem Fall können Sie sich von einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht wieder lösen
Wenn Sie nicht ganz sicher sind, ob der Vergleich für Sie wirklich optimal ist, so haben Sie die Möglichkeit, bereits bei der Protokollierung des Vergleichs einen Rücktrittsvorbehalt mit aufnehmen zu lassen.

In der Praxis sieht das so aus, dass in dem Text enthalten ist, das eine oder beide Seiten berechtigt sind, innerhalb einer bestimmten Frist von dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht zurückzutreten. Wichtig ist, dass dies bereits bei der Protokollierung Bestandteil des Vergleichs wird. Dann haben Sie die Möglichkeit, sich von dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht wieder zu lösen. Beachten Sie dann aber auf jeden Fall die protokollierte Frist sehr sorgfältig.