Zum Thema Abfindung gibt es eine ganze Reihe von Gerüchten. Leider ist es nicht so, dass ein Arbeitgeber Ihnen immer automatisch eine Abfindung zahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Lediglich in einigen genau definierten Situationen haben Sie tatsächlich einen Anspruch auf eine Abfindung.
Die meisten Abfindungen werden nicht auf Basis eines gesetzlichen Anspruchs gezahlt, sondern werden beim Arbeitsgericht im Gütetermin ausgehandelt. Manchmal erinnert das ein wenig an einen türkischen Basar. Das Interesse des Arbeitgebers an dem Abschluss eines sogenannten Vergleichs liegt darin, schnell Sicherheit zu bekommen. Je mehr Argumente Sie also dafür haben, dass die Kündigung möglicherweise unwirksam ist, desto höher ist Ihre Chance, eine hohe Abfindung herauszuhandeln.
Ein typischer Ansatzpunkt zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung sind Fehler bei der Sozialauswahl. Je mehr Informationen Sie über die Situation Ihrer Kollegen haben, desto eher können Sie argumentieren, dass Sie sozial schutzwürdiger sind, als ein Kollege.
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang sind Informationen zum Lebensalter, zu Betriebszugehörigkeit und zu den Unterhaltspflichten. Damit machen Sie sich im Kollegenkreis zwar nicht unbedingt beliebt, verbessern aber Ihre Verhandlungsposition, wenn es um die Abfindung für geht.
In diesen Fällen haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung
In einigen Fällen gibt es aber einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie sparen sich dann unter Umständen das mühselige Verhandeln über die Höhe der Abfindung. Insbesondere gilt das für folgende Situationen:
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen diese für den Fall angeboten hat, dass Sie die dreiwöchige Klagefrist ohne Klage verstreichen lassen. Legen Sie dann keine Klage ein, so können Sie eine Abfindung auf gesetzlicher Grundlage fordern.
Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht
Wenn sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses ergibt, dass Ihre Kündigung wegen Verstoßes gegen das KSchG wohl unwirksam ist, gleichwohl entweder Ihnen oder dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr zugemutet werden kann, kann das Arbeitsgericht auf Antrag das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Diesen Antrag können Sie oder Ihr Arbeitgeber bis zum Ende des Verfahrens stellen, Rechtsgrundlagen sind die §§ 9, 10 KSchG.
Besonders relevant ist das dann, wenn es auch im Prozess deutlich wird, dass das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört ist, dass von einer gedeihlichen Zusammenarbeit nicht mehr ausgegangen werden kann.
Abfindung zum Nachteilsausgleich
Ein oftmals unbekannter Abfindungsanspruch ergibt sich aus § 113 Betriebsverfassungsgesetz. Danach ist eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich (Sozialplan) abweicht.
Sie können dann beim Arbeitsgericht klagen und beantragen, dass Ihr Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zum Nachteilsausgleich verurteilt wird.
Weitere – insbesondere vertragliche – Anspruchsgrundlagen
Daneben gibt es aber noch einige vertragliche Anspruchsgrundlagen. Auch auf dieser Basis können Sie eine Abfindung fordern.
Abfindungsanspruch aus arbeitsgerichtlichen Vergleich
Das ist wohl der häufigste Grund für die Zahlung einer Abfindung. In der Regel im Gütetermin vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Vergleich zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darin wird festgesetzt, wann das Arbeitsverhältnis endet und welche Abfindung zu zahlen ist.
Dieser Vergleich wird gerichtlich protokolliert. Wichtig: Sollte Ihr (Ex-) Arbeitgeber nicht zahlen, so dient ein gerichtlich protokollierter Vergleich als Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Sie können ihn zum Beispiel nutzen, um damit einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber einem ohne Gericht geschlossenen Aufhebungsvertrag.
Abfindungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag
Gelegentlich ist insbesondere bei Führungskräften bereits im Arbeitsvertrag geregelt, unter welchen Umständen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung haben soll. Liegen diese Umstände dann vor, so haben Sie automatisch den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung.
Abfindungsanspruch durch Aufhebungsvertrag
Wenn Sie sich (ohne Arbeitsgericht) zu einem Aufhebungsvertrag überzeugen lassen, so sollten Sie auf die Vereinbarung einer Abfindung nicht verzichten. Bestehen Sie darauf, dass diese schriftlich dokumentiert wird. Dies gilt im Übrigen für den gesamten Aufhebungsvertrag, da er sonst nicht wirksam ist.
Abfindungsanspruch durch Tarifvertrag
Gelegentlich findet sich in einem Tarifvertrag eine Regelung zur Zahlung einer Abfindung. Dies ist zwar nicht der Regelfall, aber zur Sicherheit sollten Sie einen auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag dahingehend prüfen.
Abfindungsanspruch aus Sozialplan
Wenn Ihr Arbeitgeber wegen betrieblicher Änderungen einen Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart hat, so wird oft als Ausgleich für die Änderungen im Wege einer Betriebsvereinbarung eine Abfindung ausgehandelt. Unter den in der Betriebsvereinbarung geregelten Voraussetzungen steht Ihnen dann ein Abfindungsanspruch zu.