Die Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes wird in den meisten Fällen frei verhandelt. Damit Sie keine zu hohe Abfindung zahlen müssen, sollten Sie die Rahmenbedingungen für die Berechnung der Abfindung kennen.
Nicht in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung. Lesen Sie die Übersicht über mögliche Anspruchsgrundlagen für die Abfindung.
Gesetzliche Höhe der Abfindung
Gesetzliche Regelungen für die Höhe der Abfindung gibt es in 2 Fällen. Sonst wird die Abfindungshöhe ausgehandelt.
- Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1 KSchG
Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter bereits im Kündigungsschreiben bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung nach § 1a KSchG für den Fall anbieten, dass er gegen die Kündigung nicht klagt, beträgt die gesetzliche Abfindung 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird dabei als ein volles Jahr gerechnet. - Abfindung bei Auflösung durch das Arbeitsgericht
Auf Antrag kann das Arbeitsgericht in bestimmten Fällen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anordnen. Dann setze es gem. §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung fest. Diese ist abhängig vom Lebensalter und hat laut § 10 KSchG folgende Höchstgrenzen: Mitarbeiter, die jünger als 50 Jahre sind, bekommen eine Abfindung von 12 Monatsverdiensten. Ab 50 Jahren und mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit beträgt die Abfindung 15 Monatsgehälter. Ist der Mitarbeiter älter als 55 Jahre und mehr als 20 Jahre im Unternehmen, ist sogar eine Abfindung von 18 Monatsgehältern fällig.
Das gilt beim Aushandeln der Abfindung
In vielen anderen Fällen wird eine Abfindung im Wege der Vergleichsverhandlung beim Arbeitsgericht ausgehandelt. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.
Faustformel für die Berechnung der Abfindung
Die übliche Faustformel für die Berechnung der Abfindung ist 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Das ist aber nur der Ausgang der Überlegungen. Ab- oder Zuschläge sind möglich und vom Einzelfall abhängig. Typische Situationen, in denen die Abfindung angepasst werden kann, sind:
Erhöhung der Abfindung |
Kürzung der Abfindung |
Langes Arbeitsverhältnis |
Kurzes Arbeitsverhältnis |
Alter Mitarbeiter |
Junger Mitarbeiter |
Schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt |
Gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt |
Je nachdem: Prozessrisiko für den Arbeitgeber |
Verhandlungstechnisch ist es oft sinnvoll, zunächst mit einem geringen Angebot einzusteigen und dieses bei Bedarf im Laufe der Verhandlungen anzupassen.