Ein Mitarbeiter hat nicht automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung. Diese braucht eine Rechtsgrundlage.
Rechtsgrundlagen – oder juristischer: Anspruchsgrundlagen – für den Anspruch auf eine Abfindung können sich entweder aus dem Gesetz oder aus besonderen Vereinbarungen ergeben.
Anspruch auf Abfindung aus Gesetz
In diesen Fällen kann sich ein Abfindungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Gesetz ergeben:
- Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung: Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung kann aus § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei einer betriebsbedingten Kündigung entstehen, wenn Sie dem Mitarbeiter diese für den Fall angeboten haben, dass er innerhalb der §-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt.
- Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht: Wenn sich im Laufe des Kündigungsschutzprozesses ergibt, dass Ihre Kündigung wegen Verstoßes gegen das KSchG wohl unwirksam ist, gleichwohl einer der beiden Parteien die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr zugemutet werden kann, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einer Partei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Der Antrag kann bis zum Ende des Verfahrens gestellt werden, Rechtsgrundlage sind §§ 9, 10 KSchG.
- Abfindung zum Nachteilsausgleich: Ein Sonderfall aus dem Betriebsverfassungsrecht. Diese Möglichkeit haben Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich (Sozialplan) abweicht. Sie können dann beim Arbeitsgericht klagen und beantragen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zum Nachteilsausgleich verurteilt wird, § 113 Betriebsverfassungsgesetz.
Anspruch auf Abfindung aus Vereinbarung
Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Abfindung können sich aus entsprechenden Vereinbarungen ergeben. Im Einzelnen können das folgende Situationen sein.
- Abfindung wegen arbeitsvertraglicher Regelung: Ein Anspruch auf eine Abfindung bei Ausscheiden kann sich bereits aus einer Regelung im Arbeitsvertrag ergeben. In der Praxis findet sich ein solcher Anspruch auf eine Abfindung eher bei Führungskräften.
- Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrages: Endet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen, so wird in der Regel die Zahlung einer Abfindung in dem Aufhebungsvertrag vereinbart.
- Abfindung und arbeitsgerichtlicher Vergleich: Häufiger Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht. Die Parteien einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in diesem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung beendet wird.
- Abfindung aus Tarifvertrag: In einigen Tarifverträgen sind Ansprüche auf die Zahlung von Abfindungen bei Betriebsänderungen enthalten. Kommt es zu solchen Betriebsänderungen, besteht der Anspruch für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer.
- Abfindung aus Sozialplan: Wenn Sie wegen betrieblicher Änderungen einen Sozialplan mit Ihrem Betriebsrat vereinbaren, so müssen Sie zum Ausgleich der Änderungen den Mitarbeitern häufig eine Abfindung akzeptieren. Diese wird dann im Wege einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt. Anspruchsgrundlage für die Abfindung ist dann diese Betriebsvereinbarung.