Wenn Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung aus steuerlichen Gründen verschieben, muss dies das Finanzamt akzeptieren.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung aus steuerlichen Gründen verschieben. Das Finanzamt muss die spätere Zahlung der Abfindung selbst dann akzeptieren, wenn eine Betriebsvereinbarung einen früheren Fälligkeitstermin vorsieht.
Fallbeispiel: Verschobene Zahlung der Abfindung
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Jahr 2000 eine Abfindung in Höhe von 38.421 Euro erhalten. Auf Wunsch der Arbeitnehmerin zahlte der Arbeitgeber einen großen Teil der Abfindung erst im Januar des Folgejahres aus und überwies nur den steuerfreien Anteil in Höhe von 12.295 Euro mit der Novemberabrechnung.
In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Arbeitnehmerin für das Jahr 2000 den erst im Januar 2001 gezahlten Betrag der Abfindung in Höhe von 26.127 Euro nicht an. Stattdessen führte sie diesen Teil der Abfindung erst in der Einkommensteuererklärung für 2001 an. Demgegenüber ging das Finanzamt davon aus, das die gesamte Abfindung als bereits 2000 zugeflossen zu betrachten ist. Dabei wertete das Finanzamt den Betrag in Höhe von 24.587 Euro als ermäßigt zu besteuernde Abfindung.
Zahlung einer Abfindung als sonstiger Bezug
Wird einem Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt, so gehört diese als sogenannter sonstiger Bezug zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Anders als beim normalen Arbeitslohn, der in dem Kalenderjahr steuerpflichtig ist, in das der Lohnzahlungszeitraum fällt, muss der Arbeitgeber bei Zahlung einer Abfindung die Lohnsteuer aber für das Kalenderjahr einbehalten, in dem die Abfindung dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlt wird.
Schon das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte im Jahr 2008 entschieden (Urt. v. 20.11.2008 – 3 K 101/05, Rev. (BFH: IX R 1/09)), dass eine hinausgeschobene Fälligkeit keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Bereits nach dessen Auffassung liegt in der späteren Zahlung einer Abfindung daher kein Gestaltungsmissbrauch.
Spätere Zahlung der Abfindung trotz anderslautender Betriebsvereinbarung
Zu einem korrespondierenden Urteil kamen auch die BFH-Richter ((Az.: IX R 1/09). Sie hielten es ebenfalls nicht für einen Rechtsmissbrauch, den steuerlich günstigsten Zeitpunkt für die Zahlung einer Abfindung zu wählen. Darüber hinaus gestanden die Richter der gekündigten Arbeitnehmerin die Anwendung des sogenannten Günstigkeitsprinzips zwischen einer Betriebsvereinbarung und einer einzelvertraglicher Regelung zu. Diese Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich aus der von der Arbeitnehmerin vermuteten günstigen steuerrechtlichen Auswirkung, so der BFH.
Vorteile durch die spätere Zahlung einer Abfindung
Die spätere Zahlung einer Abfindung, beziehungsweise das Verschieben in das Folgejahr, hat für Arbeitnehmer dann Vorteile, wenn im Jahr der Abfindungsauszahlung deutlich weniger verdient wird, Arbeitnehmer Altersrente beziehen oder arbeitslos werden.