Kündigung: Nur wo Abfindung nach §1a KSchG drauf steht, ist auch Abfindung nach §1a KSchG drin

Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter für den Fall, dass er bei einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Klage gegen die Kündigung verzichtet, eine Abfindung anbieten, hat er nicht automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Es kommt auf die Details Ihres Angebots an.

§1a KSchG regelt die Möglichkeit, eine Abfindung zu zahlen, falls der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung erhebt. Das Gesetz geht dabei von einem halben Monatsgehalt pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses aus. Neben §1a KSchG gibt es aber auch eine andere – für Sie billigere – Möglichkeit

Abfindung bei Kündigung muss nicht automatisch 0,5 Monatsgehälter pro Jahr betragen
Als Arbeitgeber sind Sie aber nicht verpflichtet, immer dieses Abfindung anzubieten. Wenn Sie nämlich nicht auf § 1a KSchG in dem Angebot hinweisen, können Sie auch ein geringeres Angebot machen. Es handelt sich dann um ein individuelles Angebot.

Beispiel für Abfindung bei Kündigung
Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Mitarbeiter nach der Formel in §1a KSchG eine Abfindung in Höhe von rund 11.500 EUR zugestanden hätte. Der Arbeitgeber hatte 6.000 EUR angeboten für den Fall, dass der Mitarbeiter nicht gegen die Kündigung klagt. Der Mitarbeiter war damit zunächst einverstanden, ließ die Klagefrist verstreichen. Anschließend aber verlangte er die Differenz in Höhe von rund 5.500 EUR. Allerdings ohne Erfolg.

Die Kündigung war wie folgt formuliert:
"…Unter der Voraussetzung, dass Sie gegen die voranstehende Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben …, bieten wir Ihnen hiermit eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 Euro, zur Zahlung fällig am 31. März 2005, an.“.

Das BAG sah in dieser Formulierung kein Angebot nach §1a KSchG, sondern ein individuelles Angebot und wies die Klage daher ab. Entscheidend war die Formulierung „Wir bieten an …“ , damit soll nach Ansicht des BAG dem Arbeitnehmer klar geworden sein müssen, dass der Arbeitgeber abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Vertragslösung angeboten habe (BAG, Urteil vom 10.07.2008, Az.: 2 AZR 209/07). Auch die deutlich geringere Abfindung als in §1a KSchG vorgesehen, hätte dem Arbeitnehmer klar machen müssen, dass es sich nicht um ein Angebot im Sinne des §1a KSchG gehandelt hat. Der Arbeitgeber musste nicht zahlen.

Das Möglichkeit der Vereinbarung einer geringeren Abfindung, falls der Arbeitnehmer nicht klagt, hat das BAG mehrfach ausdrücklich bestätigt. Sie sehen also, dass Sie auch weniger zahlen können, müssen dann aber jeden Hinweis auf §1a KSchG vermeiden.

So vermeiden Sie nachträglichen Streit über die Höhe einer Abfindung bei einer Kündigung
Fälle wie der des BAG sind gar nicht so selten. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass es im Nachhinein nicht zu Auseinandersetzungen kommt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Abfindung im Sinne des §1a KSchG handelt. Das machen Sie z. B. durch folgende Formulierung:

Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes bieten wir Ihnen eine Abfindung in Höhe von … EUR an. Es handelt sich dabei um ein individuelles Angebot und nicht um eine Abfindung nach §1a KSchG. Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wird und Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.