Aktuellen Studien zufolge benötigen immer mehr Menschen zwei Jobs, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Abseits von allen gesellschaftlichen Problemen, die das mit sich bringt, führen zu kreative Gestaltungen auch zu strafrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fallen für die Mitarbeiter. Eine Steuerhinterziehung brauchen und sollten Sie als Arbeitgeber nicht akzeptieren.
Schützenhilfe leistet Ihnen dabei das Arbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 7.1.2014 zum Aktenzeichen 2 Ca 1793a/13. Hier meinte eine Mitarbeiterin besonders clever zu sein und ihr Nettoeinkommen durch Mauscheleien erhöhen zu können. Als ihr das die Kündigung brachte, zog sie vor das Arbeitsgericht.
Aber der Reihe nach: Es handelte sich um eine langjährige Beschäftigte in einem Reinigungsunternehmen, die auch als Vorarbeiterin und Objektleiterin eingesetzt war. Mindestens bei einem Projekt vereinbarte sie mit Kolleginnen, die auf geringfügiger Basis beschäftigt wurden, dass ihre Arbeit über diese Kolleginnen mit abgerechnet wird. Die beiden Kolleginnen händigten der Objektleiterin dann das "ihr zustehende" Geld aus. Als das Ganze aufflog, sprach ihr der auswärtige Geschäftsführer des Reinigungsunternehmens eine fristlose Kündigung aus und kündigte zusätzlich hilfsweise fristgemäß.
Steuerhinterziehung – Frechheit siegt?
Nun könnte man sich darüber wundern, dass die Mitarbeiterin gegen ihre Kündigung sogar noch Kündigungsschutzklage erhob. Sie begründete das aber damit, dass diese Abrechnungspraxis ihr von dem Betriebsleiter sogar vorgeschlagen wurde. Auch sei sie seit vielen Jahren im Betrieb üblich. Natürlich bestritt der Arbeitgeber dies im Kündigungsschutzprozess.
Bei der Steuerhinterziehung kommt es auf die Billigung des Vorgesetzten nicht an
Dem Arbeitsgericht war es letztendlich gleich, ob der Vorgesetzte diese Praxis vorgeschlagen habe oder ob sie seit vielen Jahren im Betrieb üblich sei. Es entschied ohne Beweisaufnahme darüber, ob dieses Verhalten vom Betriebsleiter vorgeschlagen und/oder im Betrieb üblich ist.
Zwar hielt man die ausgesprochene fristlose Kündigung aufgrund eines Formfehlers für wirkungslos, die fristgemäße Kündigung ging aber beim Arbeitsgericht durch. Denn schließlich habe die Mitarbeiterin ihre vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 BGB) im schwerwiegendem Maße verletzt. Dass die Abrechnung Ihrer Arbeitsleistung über geringfügig beschäftigte Kolleginnen rechtlich nicht einwandfrei ist und eine Gesetzesumgehung darstellt, war ihr bekannt.
Die Schwere dieser Verfehlung und auch die Vorbildfunktion der Klägerin als Objektleiterin wiegen schwerer als ihre langjährige Betriebszugehörigkeit und die im Übrigen beanstandungsfreie Mitarbeit in der Beschäftigungszeit.
Auch eine Abmahnung war entbehrlich
Das Arbeitsgericht verzichtete hier sogar auf die sonst bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich vorher erforderliche Abmahnung. Der Klägerin ging es in erster Linie offensichtlich darum, sich selbst zu begünstigen. Darüber hinaus habe sie natürlich nicht ernsthaft glauben können, dass eine etwa vom Betriebsleiter gutgeheißene Praxis von einer Geschäftsführung gebilligt werden würde.
Dulden Sie keine Steuer- oder Sozialversicherungshinterziehungen in Ihrem Unternehmen
Auch, wenn solchen Ideen auf den ersten Blick noch so attraktiv erscheinen mögen: Schieben Sie solchen Praktiken in Ihrem Unternehmen konsequent einen Riegel vor. Denn auch hier wieder gilt abgesehen von gesellschaftlichen Erwägungen, dass sie ein immenses rechtliches und finanzielles Risiko für Ihr Unternehmen darstellen können.
Mindestens erforderlich sind in diesem Fall jetzt Korrekturmeldungen an die Minijobzentrale. Neuberechnungen und Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen werden die Folge sein. Das Risiko von Betriebsprüfungen steigt, wenn solche Vorkommnisse bekannt werden. Und schließlich haben Sie die ganze Arbeit damit.
Geben Sie daher besser klare Anweisungen dahingehend, dass solcherlei Umgehungsversuche von Ihnen nicht geduldet werden und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
PS: Das Arbeitsgericht Kiel hat im obigen Fall die Akten der Staatsanwaltschaft übersandt.